Mit einstweiliger Verfügung vom 06.11.2006 hat das Landgericht Hamburg (AZ 408 O 340/06) dem Antrag der von dieser Kanzlei vertretenen Antragsstellerin stattgegeben. Es verbot der Antragsgegnerin, ein Vertriebssystem zu betreiben, welches gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UWG (Schneeballsystem) verstößt.

Im Einzelnen heißt es in dem Beschluss:

„Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidugn eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer ORdnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechst Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Lebensmittel im Rahmen eines Vertriebssystems zu bewerben oder zu vertreiben und/oder bewerben oder vertreiben zu lassen, das gekennzeichnet ist durch folgende Merkmale:

Voraussetzung für die Teilnahme an dem Vertriebssystem ist, dass der Teilnehmer Vertriebspartner wird. Dies erfolgt, indem er ein Abonnement über den entgeltlichen Bezug von Nahrungsergänzungsprodukten abschließt. Der Preis beträgt im konkreten Fall 79,90 €/monatlich.

Um in den Genuss von Provisionen zu gelangen soll der Vertriebspartner neue Vertriebspartner werben. Ein neuer Vertriebspartner ist geworben, wenn sich auch dieser entschließt, dem Vertriebssystem beizutreten und ein Abonnement abzuschließen.

Sodann erhält der Vertriebspartner unter anderem Provisionen dafür, dass die Vertriebspartner, die er angeworben hat wiederum neue Vertriebspartner anwerben.

Die Produkte, die der Teilnehmer im Abonnement erwirbt, sind für den Eigenverbrauch bestimmt und dürfen nicht weiterverkauft werden. Der Schwerpunkt liegt damit in der Anwerbung neuer Teilnehmer.

Der Vertriebspartner muss lediglich zwei neue Teampartner anwerben. Soweit wiederum jeder neue Vertriebspartner nur zwei neue Vertriebspartner anwirbt und dieser Vorgang zwölf Mal erfolgt, steht demjenigen, der an der Spitze dieser Struktur steht eine monatliche Provision in Höhe von 4096,00 € zu.

Die Spitze einer solchen Struktur kann theoretisch jeder Vertriebspartner bekleiden. Denn er steht automatisch an der Spitze, sofern sich 20 Stufen unter ihm aufgebaut haben.“

Das Gericht bezog sich bei seinem Beschluss auf Informationen, die die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage zur Verfügung stellte.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, dass nach wie vor viele Vertriebssysteme in der Network Marketing-Branche ihre Kreise ziehen, die unerkannterweise als illegale Schneeballsysteme zu qualifizieren sind. Dabei ist der § 16 Abs. 2 UWG nicht nur eine Verbotsnorm im Wettbewerb; die Veranstaltung oder auch nur die Teilnahme an einem solchen System stellt darüber hinaus eine Straftat dar.