Mit Beschlüssen vom 29.01.2007 (AZ 324 O 28/07 und 324 O 52/07) verbot das Landgericht Hamburg einem Forenbetreiber mit Sitz in Kroatien bestimmte Rechtsverletzungen in Form von Äußerungen.

Der Betreiber des deutschsprachigen Forums hatte selbst inhaltlich unrichtige Beiträge in seinem Forum verfasst, gegen die sich die in Deutschland ansässigen von dieser Kanzlei vertretenen Geschädigten zu Wehr setzten.

Im Impressum des Forums fand sich ein Hinweis, mit dem der Betreiber klar stellte, dass sein Forum nicht dem deutschen sondern dem kroatischen Recht unterliege.
Dies sah das Hamburger Landgericht anders: Nach der Zuständigkeitsregel des § 32 ZPO wird die Zuständigkeit eines Gerichts bei dem Vorwurf einer unerlaubten Handlung dort begründet, wo das schädigende Ereignis eintritt (so genanntes Tatortprinzip). Bei Rechtsverletzungen im Internet ist dies jeder Ort, wo der Verletzte die Veröffentlichung zur Kenntnis nimmt bzw. nehmen kann.

Hierbei handelt es sich nicht um einen juristischen Winkelzug mit dem das kroatische Recht umgangen werden soll.
Vielmehr entspricht dies den internationalen Regelungen sowie der herrschenden deutschen Rechtssprechung (z.B. KG Berlin, Urteil vom 24.03.2006- AZ 9 U 126/5; ähnlich auch BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 24/03).