Mit großer Aufmerksamkeit bedacht wurde eine gegen die Nova Nutria International AG erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Memmingen vom 15.02.2007 AZ 2H O 260/07. Dabei hatte die Antragsstellerin jedoch nicht wie üblich vorher eine Abmahnung ausgesprochen, sondern vielmehr gleich den Weg zum Gericht gewählt.

Grund der Aufmerksamkeit war jedoch nicht der Inhalt der Verfügung sondern vielmehr der Umstand, das die Antragsstellerin diese Verfügung einscannte und unter anonymen Emailadressen zahlreichen Networkern zukommen lies.

Gegenstand der Verfügung war ein Produkt der Nova Nutria, welches zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung schon längst nicht mehr auf dem Markt war. Nova Nutria erkannte die Verfügung daher an.

Bei näherer Betrachtung des Falles drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragsstellerin bewusst ein solches Produkt angegriffen hat, um mit der Verfügung als positive Meldung hausieren gehen zu können. Dafür bekam sie jetzt die Quittung: Das Gericht entschied mit Urteil vom 25.04.2007, dass die Antragsstellerin die Kosten der einstweiligen Verfügung selbst zu tragen hat.

Die Nova Nutria prüft nun Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung.