Per einstweiliger Verfügung (Landgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2010, AZ 33 O 200/10) ist PM International gegen Rechtsanwalt Schulenberg wegen der Berichterstattung über die rechtswidrige Werbung mit den Auszeichnungen „TOP JOB“ und „TOP 100“ vorgegangen. PM war es offensichtlich peinlich, dass aufgedeckt worden war, dass das Bewerbungsverfahren für die Auszeichnungen mehrere tausend Euro gekostet und nur eine kleine Auswahl von deutschen Unternehmen überhaupt daran teilgenommen hatte.

Die einstweilige Verfügung ist nun nach einem Widerspruch durch Rechtsanwalt Schulenberg wieder aufgehoben worden (Landgericht Köln, Urteil vom 09.11.2010, AZ 33 O 200/10), da die Rechte von PM durch die Veröffentlichung nicht verletzt wurden. Die Berichterstattung erfolgte vielmehr im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit bezüglich aktueller rechtlicher Entwicklungen in der Direktvertriebsbranche.