Mit Beschluss vom 23.03.2011 verbot das Landgericht Hamburg, AZ 327 O 157/11, der LR Health & Beauty Systems GmbH, für deren Produkte mit der Aussage „Made in Germany“ zu werben, sofern diese in anderen Ländern als in Deutschlang hergestellt werden.

Der Grundsatz „Made in Germany“ wurde von LR jahrelang als eine ihrer „5 stabilen Erfolgssäulen“ beworben. Wie die von unserer Kanzlei vertretene Wettbewerberin nun feststellen musste, werden die LR-Produkte jedoch zum Teil im Ausland hergestellt. Darin sahen die hamburger Richter eine verbotene Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Der gerichtliche Beschluss ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. LR hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.