Gleich in zwei Verfahren, an denen unsere Kanzlei beteiligt war, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Mai 2011 über die Rechtmäßigkeit der Marketingpläne von MLM-Unternehmen zu entscheiden. Frage war, ob das jeweilige Vergütungssystem gegen das Verbot der progressiven Kundenwerbung ( § 16 Abs. 2 UWG) verstößt. Das Gericht kam in beiden Fällen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß vorliegt. Es hat dabei eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sich also nicht darauf beschränkt, einzelne Elemente eines Marketingplans, wie z.B. das Qualifiktationserfordernis, isoliert zu betrachten, sondern sich die Frage gestellt, ob das System insgesamt darauf ausgerichtet ist, lediglich neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden. In den Urteilsbegründungen hat das Oberlandesgericht einige Kriterien aufgezählt, die gegen ein System der progressiven Kundenwerbung sprechen.
Die Urteile sind durchaus bedeutsam, beschäftigt sich doch zum ersten Mal ein Oberlandesgericht mit MLM-Vergütungssystemen. Jedoch hat diese Rechtssprechung keine verlässliche Allgemeingültigkeit, gibt es in Deutschland doch 24 Oberlandesgerichte, die sich allesamt dadurch auszeichnen, einen eigenen Kopf zu haben. Dennoch können die zur Urteilsbegründung herangezogenen Kriterien eine Orientierungshilfe bei der Entwicklung eines legalen Marketingplans sein.