Mit Urteil vom 14.03.2012 (AZ 12 O 89/10 KfH) verurteilte das Landgericht Heidelberg die Life Plus Europe Ltd. zur Erteilung eines Buchauszuges an einen ehemaligen Berater. Dem zur Folge muss das Unternehmen nun gem. § 87 C Abs. 2 HGB Auskunft über sämtliche Verträge der letzten 3 Jahre geben, die für die Provisionen des Ex-Beraters eine relevant waren. Der Ex-Berater wird so in die Lage versetzt, die bereits erteilten Provisionsabrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Gericht stellt dabei klar, dass der Buchauszug weiter geht, als die monatlich erteilten Abrechnungen. So hat der Buchauszug sämtliche Umsätze in Euro und nicht etwa in Volumen anzugeben. Außerdem sind die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass der Anspruch auf Buchauskunft jedem Handelsvertreter zusteht, ohne dass dieser geltend machen muss, dass Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen Abrechnungen bestehen.