Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 14.06.2012 (AZ 4 U 138/11) entschieden, dass PM-Beratern nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein Anspruch auf Ausgleich zusteht. § 89 b HGB, der nach Auffassung der meisten Landgerichte auch für MLM-Berater in Führungspositionen gilt, regelt, dass der Berater, sofern er von dem Unternehmen gekündigt wird, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für das Verbleiben der von ihm aufgebauten Strukturen und geworbenen Kunden bei dem Unternehmen erhält. Für Berater der PM International AG verneinte das Gericht jedoch einen solchen Anspruch. Grund dafür waren Klauseln in dem Beratervertrag, wonach die Berater nicht verpflichtet sind, bei einem bestehenden Vertragsverhältnis für PM tätig zu werden. Dies stellt ein höchst umfriedigendes Ergebnis dar. Jede PM-Führungskraft weiß, dass sie selbstverständlich –wenn auch nur wirtschaftlich- einer Verpflichtung zum Tätigwerden unterliegt, da sonst der Umsatz in den Strukturen sinkt, Berater aus der Downline abwandern und ein Verlust der erreichten Position in der Vertriebshierarchie droht. Das Gericht ließ diese Aspekte jedoch nicht gelten und zog sich auf einen formaljuristischen Standpunkt zurück, indem es allein darauf abstellt, dass keine rechtliche Tätigkeitspflicht existiert. Für PM-Berater bedeutet dies, dass sie schutzlos gestellt sind. Sofern PM sich entscheidet, langgediente Berater ordentlich zu kündigen, erhalten diese keinen Ausgleich für die jahrelange Aufbauarbeit.
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