Die LR Health & Beauty Systems GmbH verwendet in ihren Orgaleiter-Verträgen eine Klausel (§ 12 Nr. 2), wonach es LR möglich ist, den Vertrag jederzeit ohne weitere Zustimmung des Orgaleiters, auf eine andere LR-Firma zu übertragen.
Mit Urteil vom 12.05.2015, AZ 015 O 74/14, stellte das Landgericht Münster nun fest, dass diese Klausel unwirksam ist. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Klausel den Orgaleiter unangemessen benachteiligt, und einseitig vorteilhaft nur für LR ist.

Im konkreten Fall ging es darum, dass der deutsche Orgaleiter-Vertrag einer Top-Führungskraft von einem Tag auf den anderen an die LR-Tochterfirma in der Türkei übertragen wurde, da die Führungskraft ihren Sitz in der Türkei hatte. Eine gesonderte Zustimmung wurde von der Führungskraft nicht eingeholt. In Parallelverfahren stellte sich die LR Health & Beauty Systems GmbH dann auf den Standpunkt, man müsse die Führungskraft nicht mehr zu Meetings und Veranstaltungen einladen und ihr auch sonst keine vertrieblichen Informationen bzgl. Deutschland mehr zukommen lassen, da ja nun die LR Türkei dafür zuständig sei. Mit diesen Argumenten kann sie nun nicht mehr gehört werden.

Das Gericht stellt klar, dass die LR Health & Beauty Systems GmbH vertraglich verpflichtet ist, für ihre Führungskräfte Seminare, Führungsakademien, etc. anzubieten. Ebendies ist aber nach einer Übertragung des Vertrages auf die LR Türkei nicht mehr gewährleistet, da nicht fest steht, dass derartige Veranstaltungen dort überhaupt angeboten werden, oder von gleichbleibender Qualität sind.

Diese Rechtsprechung stellt einen Erfolg für die LR-Berater dar, deren Rechte seitens LR seit geraumer Zeit fortlaufend beschnitten werden.

Das Urteil erging in einem sog. Urkundenprozess und ist noch nicht rechtskräftig.