Der Beschluss des OLG Hamm vom 4.1.2018 zum Thema Kryptowährung

Der Beschluss des OLG Hamm vom 4.1.2018 zum Thema Kryptowährung

Die Tagespresse und das Internet sind derweil voll mit Berichten über einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.01.2018, nach welchem die Erträge aus Kryptowährungen angeblich illegal seien. Verschwiegen wird die gesamte Verfahrenshistorie dahinter, und genau dieses Verschweigen macht die Berichte zu mindestens irreführenden „Fake-News“.

Betroffen war eine Firma, die als Finanzdienstleisterin für die Kryptowährung „OneCoin“ auf ordnungsgemäßer vertraglicher Basis langjährig beanstandungsfrei tätig war. Alle nunmehr aus Anlass der Entscheidung publizierten Berichte verschweigen auch Folgendes: Diese Firma war – wie immer wenn es um viel Geld geht – seit fast zehn Jahren immer wieder diversen Strafverfahren ausgesetzt. Dabei kam kein Strafermittler auch nur auf die entfernte Idee, auf das seit 2009 geltende Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zurückzugreifen. Alle Ermittlungen wurden folgerichtig eingestellt. Kein einziger Verstoß konnte festgestellt werden. (mehr …)

Neuer Wirbel um das Vertriebssystem „Swisscoin“ – Gründerstreit führt zu Verbot per einstweiliger Verfügung

Neuer Wirbel um das Vertriebssystem „Swisscoin“ – Gründerstreit führt zu Verbot per einstweiliger Verfügung

Das Vertriebssystem „Swisscoin“ war im März 2016 angetreten, um mit eine möglichst großen Anzahl von Vertriebspartnern für den Kauf von Schulungspaketen zu Themen des Finanzmarkts zu gewinnen. Daneben sollte eine neue Kryptowährung entstehen, nämlich der sog. „Swisscoin“.
Schon früh wurde in der Network-Marketing-Szene der Umstand diskutiert, dass „Swisscoin“ augenscheinlich nicht (nur) in der Schweiz ansässig war, sondern auch über zwei Gesellschaften im sächsischen Leipzig operierte.
Bei Swisscoin verwies man seinerzeit darauf, dass der Hauptsitz von Swisscoin in der Schweiz sei und die dort ansässige Euro Solution GmbH vom Kanton Zug aus und damit nach eigener Aussage im Zentrum des sog. „Kryptovalleys“ operieren würde. (mehr …)

Landgericht Hamburg beschränkt Werbung mit „Top 100“ und dem „Europäischen Wirtschaftssenat“

Landgericht Hamburg beschränkt Werbung mit „Top 100“ und dem „Europäischen Wirtschaftssenat“

!Update am Ende des Textes!
Mit Urteil vom 03.03.2016, Az: 408 HKO 3/16, bestätigte das Landgericht Hamburg eine zuvor ergangene Einstweilige Verfügung, die unsere Kanzlei für eine Mandantin gegen ein großes deutsches Direktvertriebsunternehmen erwirkt hat.
Damit wurde es diesem Unternehmen verboten, wie folgt zu werben:
„Gleich zwölf Mal sind wir von der Wirtschaftsuniversität im österreichischen Wien unter die „TOP 100“ und damit die 100 innovativsten Unternehmen des deutschen Mittelstandes gewählt worden*.“, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Auswahlverfahren handelt,
und
„Bereits 2005 wurde unser amtierender Aufsichtsratsvorsitzender und Gründer Herr XX in den Europäischen Wirtschaftssenat berufen.“, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine kostenpflichtige Mitgliedschaft handelt.

Das Gericht erkannte in den Werbeaussagen ohne den Hinweis auf die jeweilige Kostenpflichtigkeit eine unlautere irreführende Werbung gem. § 5a Abs. 1 UWG, da es sich bei der Kostenpflichtikgeit um eine wesentliche Information handelt, die den Lesern vorenthalten wird. (mehr …)

Landgericht Hamburg: RevShare-Berater fallen unter das Vermögensanlagegesetz

Landgericht Hamburg: RevShare-Berater fallen unter das Vermögensanlagegesetz

Mit Beschluss vom 13.07.2016, AZ: 406 HKO 108/16, stellte das Landgericht Hamburg fest, dass eine Beonpush-Führungskraft die Vorgaben des Vermögensanlagegesetzes und der Finanzanlagenverordnung zu beachten hat.
Viele gestandene Produktnetworkfirmen sehen sich derzeit mit massiven Abwerbeversuchen durch RevShare-Berater konfrontiert. Ein Networkunternehmen aus dem Bereich Premium Nahrungsergänzungsmittel entschloss, sich dagegen vorzugehen, und mandatierte unsere Kanzlei. Nach einer Abmahnung wurde sodann eine Einstweilige Verfügung beantragt. (mehr …)

Oberlandesgericht Frankfurt: Vertriebssystem von QN Europe ist legal

Oberlandesgericht Frankfurt: Vertriebssystem von QN Europe ist legal

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 21.01.2016, AZ: 6 W 7/16) hat festgestellt dass das Vertriebssystem von QN Europe (Eurasia Sales & Marketing Ltd.), nicht gegen das Verbot der progressiven Kundenwerbung gem. § 16 Abs. 2 UWG verstößt.
Ein Verband hatte das Unternehmen mit diesem Vorwurf angegriffen, und, nach einer entsprechenden Abmahnung, beim Landgericht Frankfurt a.M. eine Einstweilige Verfügung beantragt. QN Europe hatte vorsorglich durch die sie vertretene Kanzlei Schulenberg & Schenk eine Schutzschrift beim Gericht hinterlegt, in der das Vertriebssystem ausführlich erklärt wurde. Das Landgericht wies daraufhin den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ab (Beschluss vom 18.12.2015, AZ 2-03 O 481/15), und führte in seinem Beschluss als Begründung aus: (mehr …)