Bereits in drei Entscheidungen ist das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, AZ: 407 O 214/06; Beschluss vom 24.10.2006, AZ 416 O 324/06; Beschluss vom 25.10.2006, AZ 406 O 290/06) der von dieser Kanzlei vertretenen Antragsstellerin gefolgt und hat den Antragsgegnern verboten, unter Bezugnahme auf den Agel-Marketingplan für das Agel-Vertriebssystem zu werben. Die Antragsgegner hatten jeweils eigene Beschreibungen über das Vertriebssystem und den Agel-Marketingplan auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Das Gericht erkannte darin jeweils die Werbung für ein illegales Schneeballsystem und damit einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 UWG.
Der Grund dafür liegt unter anderem darin, dass der Verkauf von Agel-Produkten an den Endkunden nach Angaben von Agel selbst "noch nicht" möglich sei. Wahrscheinlich, weil die Produkte in Europa wegen ihrer Inhaltsstoffe nicht verkehrsfähig sind. Es bleibt abzuwarten, ob es Agel gelingen wird, dieses Manko zu beheben.
Ergebnis dieser Unverkäuflichkeit der Agel-Produkte ist, dass dem Agel-Marketingplan zur Folge der einzelne Teilnehmer seine einmal investierte Anfangsinvestition nicht durch den Weiterverkauf der von ihm erworbenen Produkten zurück gewinnen kann. Einzige Möglichkeit für den Teilnehmer, eigenen Umsatz zu generieren ist vielmehr, dass er neue Teilnehmer wirbt, die wiederum ein Agel-Packet kaufen müssen, um einzusteigen. Von dieser Investition des neuen Teilnehmers erhält der "Sponsor" dann seine Provision.
Da das Betreiben eines illegalen Schneeballsystems auch eine Straftat darstellt, werden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sicherlich nicht lange auf sich warten lassen.