Das Wettbewerbsrecht dient als gesetzliches Instrumentarium zur Kontrolle und Rechtsdurchsetzung. Dabei sorgen nicht die Ordnungsbehörden, sondern die Wettbewerber selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen, indem sie über Abmahnungen und gerichtlichen Verfügungen gesetzwidrig handelnde Konkurrenten zu Einhaltung der entsprechenden Normen anhalten.

Voraussetzung hierfür ist jedoch das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses.

Das KG Berlin (Urteil vom 30.06.2006, Az.: 5 U 127/05) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob bereits bei der konkreten Beabsichtigung der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.

Dies haben die Berliner Richter bejaht.

Nach Ansicht des Gerichts reichen für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses bereits der Beginn konkreter Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes wie etwa die Anmeldung einer Marke, einer Domain oder auch die Einrichtung eines Internetportals aus.

Wörtlich führten die Richter aus:

„Ein „Mitbewerber“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potentieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevor steht (vgl. BGH, GRUR 1984, 823 f. – Chartergesellschaften; WRP 1993, 396, 397 – Maschinenbeseitigung; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 2 Rdn. 11). Auch insoweit sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker mit n.w.N.).“