Eine Frau hatte bei eBay innerhalb eines Monats insgesamt 93 Artikel verkauft. Hierbei handelte es sich unter anderem um gebrauchte Kinderkleidung und Haushaltsgegenstände. In der Zeit zuvor hatte die Frau nach eigenen Angaben durchschnittlich 7 Artikel im Monat verkauft. Im Rahmen einer Verkaufsauktion erhielt die Frau eine Abmahnung eines Gewerbetreibenden, der die Ansicht vertrat, die Frau hätte als Gewerbetreibende den Verbrauchern eine Widerrufbelehrung zu Verfügung stellen müssen. Die so Abgemahnte meinte allerdings, dass sie lediglich privat verkaufe und sie mithin der Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht nicht unterliege. Somit liege auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Das LG Berlin (Urteil vom 05.09.2006 – Az.: 103 O 75/06) gab dem Abmahner recht und erkannte einen Wettbewerbsverstoß.

Nach Ansicht der Berliner Richter ist die Abgemahnte als Unternehmerin einzustufen, da die binnen eines Monats eingestellten 93 Artikel auf ein umfangreiches Angebot mithin ein gewerbliches Handeln schließen lassen.

Aus diesem Grund hätte die Frau nach Ansicht des Gerichts auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen müssen und auch ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig