Das Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 04.07.2006 – Az.: 11 LA 138/05) musste sich kürzlich mit der rechtlichen Zulässigkeit einer Veterinär Infothek befassen. Das Internetportal beinhaltete eine Beschreibung von Krankheiten im Nutztierbereich und zeigte ca. 600 zur Behandlung dieser Krankheiten geeigneter Medikamente nebst Beschreibung auf. Als Entgelt für die Nutzung des Portals wurden 2001 vier DM verlangt. Eine Zugangsbeschränkung zu dem Service Angebot gab es nicht.
Hierin sah die Bezirksregierung Weser-Ems einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und untersagte den weiteren Betrieb des Internet-Angebotes.
Dieses Verbot wurde nunmehr durch das Niedersächsische OVG bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Infothek § 10 Abs. 1 HWG, der bestimmt, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. Da sich das Angebot an ohne Zugangsbeschränkung an alle Personen richtet, sei hierin eine verbotene Werbung zu sehen.
Nach Ansicht der Richter sei in der Veterinär Infothek auch eine Werbung und nicht eine bloße sachliche Information zu erkennen.
Wörtlich führte der Senat hierzu aus:
„Dem Heilmittelwerbegesetz liegt ein weites Verständnis des Begriffs Werbung zugrunde. Grund hierfür ist der Zweck des Gesetzes. Das Heilmittelwerbegesetz soll der Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken (BVerfG, Beschl. v. 30.4.2004 – 1 BvR 2334/03, NJW 2004, 2660). Produkt- oder leistungsbezogene Aussagen sind deshalb heilmittelrechtlich Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz von Waren oder Leistungen zu fördern (BGH, Urt. v. 27.4.1995 – I ZR 116/93, NJW 1995, 400). Daran gemessen enthält das Angebot der Veterinär-Infothek werbende Aussagen, die gegen § 10 Abs. 1 HWG verstoßen.“
Und weiter:
„Mit der Veterinär-Infothek betreibt die Klägerin eine produktbezogene Absatzwerbung. Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht für eigene Produkte wirbt. Es reicht aus, wenn mit der Werbung fremde Interessen gefördert werden (BGH, Urt. v. 27.4.1995 – I ZR 116/93 a.a.O.). Nach dieser Rechtsprechung kommt es auch nicht darauf an, ob die Aussagen anpreisend oder sachlich-informativ gehalten sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 284/89, BGHZ 114, 354 = NJW 1992, 751). Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dass sie lediglich „die wichtigsten Krankheiten im Nutztierbereich einschließlich ca. 600 Medikamente führender Hersteller“ beschreibe.“