Das Widerrufsrecht beträgt grundsätzlich 2 Wochen. Nun hatte sich das KG Berlin (Urteil vom 18.07.2006 – Az.: 5 W 156/06) mit einem sogenannten „Ebay-Fall“ zu befassen.
Ein Anbieter stellte den Verbrauchern im Rahmen seiner Auktion unter der Rubrik „Auktionsabwicklung/AGB“ ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zur Verfügung. Ein Wettbewerber vertrat jedoch die Ansicht, dass ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nicht ausreichend sei, vielmehr ein einmonatiges Widerrufsrecht zu fordern sei.
Das KG Berlin gab dem Wettbewerber Recht und entschied, dass ein einmonatiges Widerrufrecht in dem konkreten Fall erforderlich ist.
Nach Ansicht der Berliner Richter ist die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Könne die Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (vgl. § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Die gegenständliche – bereits vor Vertragsschluss abrufbare – Widerrufsbelehrung sei bei Ebay-Geschäften nicht in Textform erhältlich. Denn das Erfordernis der Textform sei nur erfüllt, sofern es mindestens zu einem Download des Textes auf der Festplatte des Empfängerrechners komme, wie dies z.B. bei der Widerrufsbelehrung per E-Mail der Fall ist. Aus diesem Grund werde der Erwerber die Widerrufsbelehrung in Textform erst mit Lieferung der Ware also nach Vertragsschluss erhalten, so dass die Widerrufsfrist einen Monat zu laufen habe.