Mit Datum vom 19.06.2006 (AZ 315 O 498/06) erwirkte die von dieser Kanzlei vertretene Antragsstellerin gegen Herrn Sander vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die es ihm verbietet, auf seiner Internetpräsenz für Unicity-Produkte mit Heilaussagen zu werben.
Gegen diese Verfügung wandte sich Herr Sander, der sich inzwischen vor seinen Gläubigern in Kroatien versteckt, mit Schreiben vom 20.10.2006. Darin trägt er vor, die Internetseite nicht betrieben zu haben und auch nicht für Unicity tätig gewesen zu sein. Warum dann seine Name im Impressum der Seite aufgeführt war, konnte Herr Sander allerdings nicht erklären. Des Weiteren stellte Herr Sander einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, da er sich einen Anwalt nicht leisten könne. Dies verwundert, posiert Herr Sander doch auf einem Foto im geschützten Bereich seines Internetforums neben einem hochwertigem Luxus-PKW und brüstet sich damit, in seinem Haus nicht nur Gästezimmer, sondern „auch noch ne Ferienwohnung DIREKT am Strand“ zu haben.
Die Antragsstellerin teilte dies neben einigen anderen interessanten Details dem Gericht mit. Dieses schmetterte daraufhin denn Antrag von Herrn Sander mit Beschluss vom 03.11.2006 ab:
„Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Ansprüche der Antragsstellerin greifen nicht durch. (…)
Der Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin ist gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. LFGB begründet. Die angegriffene und auf der Anlage AS 2 wiedergegebene Werbung des Antragsgegners für das Nahrungsergänzungsmittel „B.“ enthält in unzulässigerweise werbliche Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Die Parteien sind Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Antragsgegner ist ausweislich des Impressums der streitgegenständlichen Internetseiten als Inhaber der Webseite für deren Inhalt verantwortlich und fördert mit seinen werblichen Äußerungen den Absatz des Produktes „B.“ i. S. v. § 2 Nr. 1 UWG. Dieses Verhalten ist ausreichend, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen.“