Wie allgemein bekannt ist, geht Media Markt seit einiger Zeit in einer massiven und gezielten Aktion gegen verschiedene Wettbewerber, nämlich zumeist Online-Shops, wettbewerbsrechtlich vor.

Nun gab es kürzlich eine viel diskutierte Entscheidung der 33. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 29.08.2006 – 33 O 14925/06), die das Abmahnverhalten als rechtsmissbräuchlich einstufte (Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig).

Diese Entscheidung scheint sich jedoch als singuläre Einzelentscheidung und nicht als allgemeine Auffassung am Münchner Gerichtsstand zu entwickeln.

Denn nach einer Pressemitteilung des LG München I vom 14.11.2006 sind die Kammern für Handelssachen der Entscheidung der 33. Zivilkammer nicht gefolgt und erlassen – sofern ein Wettbewerbsverstoß glaubhaft gemacht wurde – weiterhin einstweilige Verfügungen.

In der Pressemitteilung wird wörtlich mitgeteilt:

„Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts München I sind dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern betonen, dass angesichts der Größe der Elektromarktgruppe die Abmahntätigkeit hinsichtlich des Umsatzes von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Da die Antragstellerin als Branchenführerin sich auch über ihre Niedrigpreise am Markt positioniere, sei es nachvollziehbar, wenn sie gegen Versandhändler vorgehe, die unter möglicherweise irreführenden Angaben mit niedrigen Preisen würben. Die Zahl der Abmahnungen zeige zunächst nur, dass offenbar in einer Vielzahl von Fällen gegen das Irreführungsgebot verstoßen wurde. (z.B. Urteil der 17. Kammer für Handelssachen vom 21.09.2006, Az. 17HK O 12520/06, Rechtsmittelfrist läuft noch).

Wie das OLG München in der Sache entscheiden wird, ist noch offen. Die Antragstellerin hat alle an den Beschlüssen der 33. Zivilkammer beteiligten Richter wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt und gegen die dies zurückweisenden Beschlüsse Beschwerden eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.“

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 14.11.2006