Bereits mit Urteil vom 30.01.2001 (AZ: 6 U 68/2000) stellte das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht fest:
„Wenn ein Fruchtsaft unter dem Anschein beworben und verkauft wird, es handele sich um ein Arzneimittel, sind weite Kreise der angesprochenen Verbraucherkreise in der Gefahr, in der Hoffnung auf Befreiung von Leiden statt zu handelsüblichen Fruchtsäften zu dem beworbenen Saft zu greifen. Das Verhalten ist nicht nur wettbewerbswidrig nach UWG § 1 iVm LMG § 17. Da LMG § 17 Abs 1 Nr 5 dem Täuschungsschutz dient, ist auch UWG § 3 verletzt.
2. Der Hinweis auf Zigtausende, die behaupten, sie seien ihre Leiden nach der Einnahme des Fruchtsaftes losgeworden, stellt eine krankheitsbezogene Werbung iSv LMG §18 dar, die sittenwidrig iSv UWG § 1 ist.“
Der Beklagte hatte den Noni Saft unter anderem mit folgenden Aussagen beworben:
„… kein Naturheilmittel (obwohl man in Polynesien seit über 2000 Jahren sagt, es sei dort das beste Naturheilmittel)“ und/oder
„… kein Arzneimittel (obwohl es in USA und Kanada über 200.000 Dauerverbraucher gibt, von denen Zigtausende behaupten, sie seien ihre Leiden nach der Einnahme von N losgeworden; … einige Berichte betroffener Personen und Fotos sind im Starter-Kit zu sehen).“ und/oder
„Die feinen Membranen der Körperzellen haben Durchgangsöffnungen, damit Nahrung, Vitamine usw. hindurch in das Zellinnere gelangen können. Bei guter Xeronin-Bildung können auch Arzneimittel besser und schneller in die Körperzellen gelangen und Arzneimittelgaben wirken besser.“ und/oder
„… ohne Xeronin würde der Körper sterben, bei Xeronin-Mangel sind allen Krankheiten die Türen offen … und das gibt’s oft, jedoch für N-Anwender selten, denn die Forschungen der letzten 4 Jahre haben ergeben, dass N in 69 % der vorhandenen Krankheitsfälle hilft.“
Das Gericht untersagte dem Beklagten diese Werbeaussagen wegen des Verstoßes gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung für Lebensmittel.
Am interessantesten dürften hierbei die Ausführungen des Gerichts zu den Aussagen des Beklagten über „Xeronin“ sein:
„Lebensmittel dürfen Wirkungen auch dann nicht beigelegt werden, wenn die Wirkungen wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Ob N-Fruchtsaft tatsächlich die Wirkung hat, Xeronin zu bilden, ist außerordentlich fraglich. Bereits die Existenz eines Alkaloids Xeronin ist pharmakologisch nicht beschrieben. Es ist in keinem der größeren Lexika und auch nicht in neuen Internet-Enzyklopädien wie der „Encyclopaedia Britannica“ und „encarta“ aufgeführt. Ferner ist fraglich, ob es die Enzyme Proxeronin und Proxeronase, die im N-Fruchtsaft enthalten sein sollen, überhaupt gibt. Wegen der diesbezüglichen Bedenken verweist der Senat auf die Darstellung von Roland Ziegler im online-Lexikon Paramedizin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Selbst wenn man von der Existenz des Xeronins ausgeht, ist dessen Wirkungsweise auf den menschlichen Körper überhaupt nicht bewiesen. Zu diesem Ergebnis kommen H und K auf der website des US-pharmacist: „evidence of any significant benefit of noni-products is not available in the scientific literature“.â€
Obwohl dieses Urteil schon etwas länger zurück liegt, ist es aktueller den je.
Denn nach wie vor werben zahlreiche Noni-Berater damit, dass Noni „Xeronin“ bilden könne. Ein Nachweis dafür konnte bis heute nicht erbracht werden.
So wurden dieses Werbeverbot in jüngster Vergangenheit unter der Federführung dieser Kanzlei wiederholt bestätigt (z.B. Landgericht Kiel, Urteil vom 26.07.2006, AZ: 12 O 150/06; Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.09.2006, AZ: 312 O 574/06).