In jüngster Vergangenheit wurde immer wieder darüber berichtet, dass Schenkkreise nach wie vor Konkunktur haben. Gund genug, einmal die Rechtslage näher zu betrachten.

Bereits mit Urteil vom 10.11.2005 (AZ III ZR 72/05) stellte der BGH fest, dass die den Schenkkreisen zu grunde liegenden Spielvereinbarungen sittenwidrig und damit nichtig sind.

„Die Schenkkreise seien darauf angelegt den ersten Mitspielern einen sicheren Gewinn zu verschaffen, während die große Masse der späteren Teilnehmer keine Chance auf einen Gewinn gehabt habe und ihren Einsatz habe verlieren müssen; denn in absehbarer Zeit habe die für das Aufrücken der – größer werdenden – Zahl von Gebern in den Empfängerkreis notwendige, immer größer werdende Zahl von Schenkern nicht mehr gewonnen werden können.“

Folge ist, dass derjenige, der Geld investiert hat, dies unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück fordern kann.
Dieser Rechtsansicht schlossen sich dann die bundesdeutschen Gerichte an, beispielsweise OLG Köln, Urteil vom 7.2.2006 (AZ 15 U 157/05) oder Amtsgericht Starnberg, Urteil vom 5.12.2006 (AZ 4 C 1711/06), welches sich mit dem Schenkkreis „Zukunftsprojekt Deutschland“ zu beschäftigen hatte.

In der Vergangenheit hat es immer wieder aufsehenserregende Urteile gegeben, die einem Teilnehmer den Rückzahlungsanspruch verwehren, sofern dieser selbst eine andere Person gesponsort hat (aktuell z.B. LG Köln, Urteil vom 7.11.2006 (AZ 11 S 463/05)). Ein solcher Sponsor kann demnach sein Geld nicht zurückverlangen, wenn er nähere Kenntnis vom Ablauf des Schenkkreissystems und somit von dessen Sittenwidrigkeit hatte (§ 817 S. 2 BGB).

In strafrechtlicher Hinsicht liegt-so weit ersichtlich-so gut wie keine Rechtssprechung vor. Möglicherweise, weil das Betreiben oder die Teilnahme an einem Schenkkreis straffrei sind. An einem Betrug mangelt es schon an der erforderlichen Täschungshandlung, da dem Teilnehmer in der Regel das System erklärt wird. Erst wenn dem Teilnehmer falsche Angaben gemacht werden, um ihn zum Einstieg zu motivieren, wird ein Betrug gem. § 263 StGB in Betracht kommen.
Der Tatbestand der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG, früher § 6 c UWG) ist jedenfalls bei Teilnehmern nicht erfüllt, da diese bei der Förderung eines Schenkkreises nicht „im geschäftlichen Verkehr“ sondern vielmehr rein privat handeln.