Mit Beschluss vom 28.12.2006 (AZ: 312 O 1016/06) erließ das Landgericht Hamburg gegen einen Vertriebspartner der us-amerikanischen Firma Mannatech, die sich auf den Vertrieb von Glykonährstoffen spezialisiert hat, eine einstweilige Verfügung wegen wettbebwerswidriger Werbeaussagen.

Der Antragsgegner, der auf seiner Internetpräsenz die Behauptung aufstellte, Glykonährstoffe seien u.a. in der Lage, die Entstehung von Krebs zu verhindern, war zuvor von der von dieser Kanzlei vertretenen Antragsstellerin außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.

Dagegen wandte der Antragsgegner ein, auf seinen Seiten nur über die Wirkung von Glykonährstoffe auf die menschliche Gesundheit informiert zu haben.

Darüber hinaus würde von seiner Seite ein Vertrieb der Glykonährstoffe nicht stattfinden. Vielmehr erhielten interessierte Personen von ihm nur eine Empfehlung, wo diese Produkte erhältlich seien.

Schließlich verwies der Antragsgegner noch auf einen auf seiner Seite befindlichen Hinweis, wonach es nicht seinem Willen entspreche, dass eine Anwalt mit der Abmahnung der Seiteninhalte gegen den Betreiber vorgeht.

Die Antragsstellerin brachte die Argumente des Antragsgegners dem Gericht zur Kenntnis. Dieses gab der Antragsstellerin trotzdem vollumfänglich Recht.
Denn auch eine angebliche Informationsseite kann eine Werbung darstellen, sofern sich ein Produktbezug findet. Dies war hier insbesondere deshalb der Fall, weil der Antragsgegner die Interessenten an die Filiale der Mannatech in Großbritannien verwies und für jede Bestellung eine Provision erhielt.