Mit Beschluss vom 27.02.2007 – AZ: 315 O 189/07 verbot das Landgericht Hamburg einem Unternehmen, welches Nahrungsergänzungsprodukte vertreibt, ein Set aus Nahrungsergänzungsmitteln als „ADS-Set“ zu bezeichnen.
Durch diesen Namen wollte das Unternehmen den Eindruck erwecken, die Produkte wirkten positiv auf die bei Kindern auftretende Aufmerksamkeitsdefizitstörung, welche als Krankheit anerkannt ist. Eine solche Werbung ist für Lebensmittel aber nicht zulässig.