Mit Beschluss vom 01.03.2007 entschied das Landgericht Hamburg (AZ 315 O 196/07) für die von dieser Kanzlei vertretenen Antragstellerin, dass es der Antragsgegnerin verboten wird, für Nahrungsergänzungsprodukte mit Werbebroschüren zu werben, soweit darin folgende Aussagen enthalten sind:
a. Das Produkt sei in der Lage, bei Gewichtsproblemen zu helfen.
b. Das Produkt sei in der Lage, bei Infektanfälligkeit und Darmprobleme zu helfen.
c. Das Produkt sei in der Lage bei Versauungsbeschwerden, Haut- und Haarproblemen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und depressive Stimmung zu helfen.
d. Das Produkt sei in der Lage, die Folgen von Stress zu lindern, die da wären: chronische Müdigkeit (CFS = Chronic Fatigue Syndrom), Müdigkeit, Kraftlosigkeit, ein geschwächtes Immunsystem, Antriebsschwäche, Verdauungsbeschwerden, Magen-Darmkoliken, Durchfälle bis hin zu schweren Erkrankungen.
e. Ein ärztliche Empfehlung des Produktes.
Soweit andere Personen als die Antragsgegnerin diese Broschüren verwenden, so ist ihnen dies zunächst nicht verboten. Allerdings laufen sie Gefahr, ebenfalls eine Abmahnung zu erhalten.