Gerade in der MLM-Branche kommt es häufig vor, dass Unternehmen aus dem Ausland einen deutschen Internetauftritt unter einer .de-Domain betreiben, um sich dem deutschen Markt zu präsentieren. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen mit Sitz im Ausland zumindest einen deutschen administrativen Ansprechpartner (admin-c) für diese .de-Domain bestellt.
Sofern sich dann auf diesen Seiten rechtswidrige Inhalte befinden, stellt sich die Frage, ob der admin-c hierfür in die Haftung genommen werden kann, oder ob das Unternehmen im Ausland in Anspruch genommen werden muss.
Die von dieser Kanzlei vertretene Klägerin ging gegen einen Rechtsanwalt vor, der als admin-c für eine Seite eingetragen war, auf der Nahrungsergänzungsprodukte in Gelform mit krankheitsbezogenen Aussagen beworben wurden.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 15.03.2007 AZ 327 O 718/06) gab der Klägerin recht und bejahte die Haftung des admin-c und führt aus:
„Als Mitstörer ist grundsätzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der Mitstörer in Anspruch genommene die rechtlich Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern (vgl. Hefermehl/Köhler/&Bornkamm, a.a.O. § 8, Rn. 2.12). Danach ist die Mitverantwortung des Beklagten für die inkriminierten Handlungen zu bejahen. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite XXX.de, da die Benennung eines admin-c mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der DENIC bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist. Der Beklagte hätte daher den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß dadurch unterbinden können, dass er sich nicht als admin-c registrieren ließ. Der Beklagte hat auch willentlich einen Ursachenbeitrag geleistet, da es ihm durch seine Registrierung als admin-c gerade darauf ankam, dass Betreiben der Seite XXX.de zu ermöglichen.
Auch soweit die Mitstörerhaftung in der neueren Rechtssprechung von der Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes oder vom Bestehen einer Prüfungspflicht abhängig gemacht wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 860 – ambiente.de; OLG Hamburg, MMR 2000,92), führt dies vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis.
Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 1038). Ausgehend auch von diesem Maßstab ist der Beklagte als Störer anzusehen. Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der admin-c die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtig und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen. Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt (Vgl. LG Bonn, CR 2005, 527). Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auferlegt werden könne, da er sie tatsächlich nicht erfüllen könne, weil er für mehrere tausend Seiten verantwortlich sei. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Prüfungspflicht nichts selbst unmöglich machen kann, indem er sich für zahlreiche Seiten als admin-c eintragen lässt. Die von ihm eigenständig getroffene Entscheidung, sich für derart viele Domain zur Verfügung zustellen, befreit ihn nicht von seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seine Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt. Er kann den Grad seines Prüfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen. Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Prüfungspflicht auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschränken kann. So könnte er sich im Innenverhältnis frei stellen lassen oder sich seine Tätigkeit entsprechend hoch vergüten lassen.
Durch die Haftung des admin-c als Störer im oben dargestellten Umfang werden entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ausländische und deutsche Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Denn der admin-C eines in Deutschland ansässigen Domaininhabers haftet nach denselben Grundsätzen. Eine Haftungsprivilegierung des admin-c würde im Gegenteil für ausländische Domaininhaber gegenüber deutschen Domaininhabern ohne sachlichen Grund einen Vorteil herbeiführen, da die Inanspruchnahme ausländischer Domaininhaber ohne Repräsentanz in Deutschland und insbesondere die Ahndung etwaiger Verstöße gegen einen Unterlassungstitel sich schwieriger als gegenüber mit Sitz in Deutschland befindlichen Domaininhabern gestallten kann. Hierdurch würde auch die Gefahr eines Missbrauchs wachsen. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, da kein Impressum angegeben worden ist.
Eine Haftungsprivilegierung des Beklagten ist auch nicht gemäß Â§Â§ 9-11 TDG analog zu bejahen. Die Kammer folgt hier der bereits oben zitierten Entscheidung des LG Bonn (CR 2005, 527), da die Tätigkeit des Beklagten sich von der eines Diensteanbieters im Sinne von § 3 Nr. 1 TDG grundlegend unterscheidet. Es fehlt somit an deiner Vergleichbarkeit.“