Vor kurzem stellte sich die Situation noch wie folgt dar:
Wer unter bestimmten Suchbegriffen gefunden werden will, gibt diese als so genannte Adwords auf den Seiten einer bestimmten Suchmaschine ein. Wurde der Begriff „Aloe Vera“ eingegeben, so wurde den AdWords automatisch den Begriff „FLP“ zugeordnet. Der Suchmaschinenbetreiber, der diesen Vorgang technisch automatisiert hatte, ging also davon aus, dass „Aloe Vera“ gleich zu setzen ist mit „FLP“. Da inzwischen jedoch auch andere Händler zum Teil minderwertige Aloe Vera Produkte anbieten, die nicht aus dem Hause FLP stammen, wurde dieses Verfahren zu einem Ärgernis für FLP. Denn gab man als Suchbegriff „FLP“ ein, so tauchten auch immer Aloe Vera Shops auf, die nichts mit FLP zu tun hatten.
FLP ging mit Hilfe dieser Kanzlei gegen diese AdWord-Anzeigen vor. Ergebnis ist, dass „FLP“ nunmehr seitens des Suchmaschinenanbieters nicht mehr automatisch als AdWord bei Aloe Vera-Begriffen hinzugefügt wird. Eine gerichtliche Auseinandersetzung konnte somit vermieden werden.