Auch MLMRECHT.DE ist häufig das Ziel von Angriffen in Form von Abmahnungen oder Anzeigen. In den allermeisten Fällen wird eine streitbereinigende Lösung gefunden. Mit dem jüngsten Fall hatte sich jedoch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg zu beschäftigen. Die Rechtsanwaltskanzlei einer Gegenpartei hatte bei der Kammer Beschwerde gegen unsere Kanzlei erhoben. Es wurde vorgetragen, dass die Seite MLMRECHT.DE den Tatbestand der Anschwärzung (§ 4 Nr. 8 UWG) und der Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) erfülle. Daraus ergebe sich, so die Kollegen, ein Verstoß gegen § 6 der Berufsordnung (Werbung).
Die Kammer mochte dem nicht zu folgen und begründete die Ablehnung wie folgt:
„Meines Erachtens liegt jedoch auch kein Verstoß gegen die berufsrechtliche Vorgabe des § 6 BORA vor. Gem. § 43 b BRAO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Berufsordnung ist es dem Rechtsanwalt gestattet, über seine Dienstleistung zu informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Ich gehe (…) davon aus, dass die Veröffentlichung im Einverständnis der Mandantschaft der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk erfolgt ist. Durch das anwaltliche Mandat wird zwar eine besondere Vertrauensbeziehung begründet, die eine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz des eignen Mandanten einschließt, jedoch wird keine entsprechende Schutzpflicht gegenüber dem Gegner begründet. Im Vordergrund dürfte jedoch die sachliche Information der Mandanten stehen, auch da für diesen interessant ist, gegen wen der Rechtsanwalt bereits tätig war.(…) Berufliche Außendarstellung, d.h. Werbung, ist gerade in einem sich verändernden Umfeld einer verschärften Konkurrenzsituation der Anwaltschaft ein notwendiger Bestandteil bzw. Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit und keinesfalls im Hinblick auf das verfolgte wirtschaftliche Ziel (Gewinnung von Mandanten) mit einem Makel behaftet. Aus diesem Grunde dient auch die kommerzielle Meinungsäußerung im Sinne der Werbung eines Anwalts dem vollen verfassungsrechtlichen Schutz.“
Bleibt nur noch zu erwähnen, dass MLMRECHT.DE nicht die berufliche Außendarstellung in den Vordergrund stellt, sondern seine Hauptaufgabe in der Information der interessierten Öffentlichkeit über rechtliche Sachverhalte sieht.