Mit Datum vom 1. Juli 2007 trat die Health Claims-Verordnung europaweit in Kraft. Sie regelt einheitlich die gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln und in der Werbung. Die Verordnung gilt für alle Lebensmittel, also auch für Nahrungsergänzungsmittel.

Die Verordnung unterteilt die zulässigen Angaben in vier Gruppen: Für insgesamt 24 klassifizierte Nährwertangaben wie „Hoher Ballaststoffgehalt“ oder „natürlich“ gibt es jetzt verbindliche Definitionen. So darf z.B. mit einem „hohen Ballaststoffgehalt“ nur geworben werden, „wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder im fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält“.

In der zweigen Gruppe regelt die Verordnung gesundheitsbezogene Angaben wie z.B. „stärkt das Immunsystem“. Die diesbezüglichen Vorschriften treten stufenweise in Kraft. Vorerst bleibt es bei der bisherigen Lage: Sie dürfen verwendet werden, solange sie nicht irreführend oder krankheitsbezogen sind. Erst im Jahr 2009 soll es dann eine gemeinschaftliche Liste mit allen zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben geben. Allerdings müssen Gesundheitsaussagen schon jetzt begründet werden. Das bedeutet, dass z.B. die Angabe „X tut meinem Körper gut“ nun heißen muss „X tut meinem Körper gut, weil besonders wenig Fett enthalten ist“.

In den Gruppen drei und vier sind die krankheitsbezogene Angaben wie „schützt vor Herzinfarkt“ und Hinweise, die sich auf die Gesundheit und das Wachstum von Kindern beziehen enthalten. Dise sind grundsätzlich verboten. Eine Erlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die Produkte ein vorgeschriebenes Zulassungsverfahren durchlaufen haben, in dem die behauptete Wirkung zweifelsfrei nachgewiesen wird.