In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Anbieter aus Ostwestfalen untersagt, von ihm hergestellte Zimtkapseln als sogenannte diätetische Lebensmittel zu bewerben bzw. zu vertreiben. Das Gericht hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Das angebotene Zimtpräparat sei kein diätetisches Lebensmittel, sondern sei wegen seiner pharmakologischen Wirkung und seiner Zweckbestimmung gerade auch zur Linderung der Zuckerkrankheit als Arzneimittel zu qualifizieren, für das die nötige arzneimittelrechtliche Zulassung fehle. Bei dem Produkt handele es sich nicht um das allseits als Lebensmittel bekannte Gewürz Zimt, sondern um ein Präparat, das mit einer entsprechend hohen Dosis als spezielles Konzentrat zur Linderung der Zuckerkrankheit eingesetzt werden soll.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.08.2007 – 4 U 194/06 –
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.08.2007