Das Landgericht Hamburg stellte anlässlich der mündlichen Verhandlung i.S. 408 O 171/07 am 27.08.2007 fest, dass das Vorgehen der von dieser Kanzlei vertretenen Antragsstellerin gegen mehrere Synergy-Vetriebspartner parallel nicht rechtsmissbräuchlich ist. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung heißt es dazu:

„Soweit die Antragsgegnerin einen Rechtsmissbrauch der Antragsstellerin behauptet, kann die Kammer dem nach derzeitigen Sachstand nicht folgen. Es ist der Antragsstellerin nicht vorzuwerfen, wenn sie die selbstständigen Vertriebspartner der Synergy Europe Inc. einzeln abmahnt. Denn diese Vertriebspartner sind selbständig tätig und werben auf ihren Webseiten wie aus der Anlage AS 7 ersichtlich ihrerseits eigenständig Vertriebspartner an, die für sie wiederum Nahrungsergänzungsmittel vertreiben sollen. Insoweit gibt es ein eigenständiges unternehmerisches Interesse jedes Vertriebspartners. Für die Antragsstellerin war jedenfalls nicht zwingend ersichtlich, dass mit dem Abschalten der Ausgangswebsite unter der Domain www.xxxxxxx.xxx die Inhalte auf den weiteren Webseite automatisch gelöscht würden bzw. nicht mehr eingeständig verwendet worden wären.“