Mit einer Anzeige in Network Karriere, Ausgabe Juli 2007 rief Rechtsanwalt Wildmoser Personen, die von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk eine Abmahnung erhalten haben, auf, sich bei ihm zu melden. Als Grund dafür gab er an, in einem gerichtlichen Verfahren prüfen lassen zu wollen, ob unzulässige Massenabmahnungen vorliegen.

Hierzu stellen wir fest: In der mündlichen Verhandlung am 11.09.2007 zu dem Verfahren (Landgericht Hamburg, AZ 407 O 115/07), in dem RA Wildmoser gegenüber den RAe Schulenberg & Schenk den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erhob, ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass das Vorgehen RAe Schulenberg & Schenk einwandfrei ist. Die von RA Wildmoser vorgetragenen Argumente waren entweder unbedeutsam oder falsch. Gegen die von RA Wildmoser bemühten Zeugen, die nicht vor Gericht erschienen sind, sondern schriftlich eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben, sind Strafanzeigen wegen Meineides erstattet worden, da der Verdacht vorliegt, dass hier vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden

In einem Parallelverfahren (LG Hamburg, AZ 315 O 738/07) ist es RA Wildmoser per einstweiliger Verfügung verboten worden, gegenüber Dritten werbende Anrufe zu tätigen, die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sind. Das Gericht sah hier einen Verstoß von RA Wildmoser gegen § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.