Wieder hat ein Gericht den Marketingplan eines namenhaften MLM-Unternehmens als rechtswidrig eingestuft:
Mit Beschluss vom 09.11.2007 (AZ 408 O 290/07) verbot das Landgericht Hamburg dem Antragsgegner, den Mystifiy-Saft im Rahmen eines Vertriebssystems zu bewerben oder zu vertreiben, dass den Tatbestand der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG) erfüllt.

Das Gericht sah die rechtswidrigen Elemente gleich in verschiedenen Komponenten des Marketingplans. Die von dieser Kanzlei herbeigeführte einstweilige Verfügung erging hierbei gegen einen Vertriebspartner von Synergy, da das Unternehmen in Europa selbst keine Vertretung hat. Der Vertriebspartner hatte auf seiner Seite eine offizielle Präsentation des Marketingplans der MPM24 AG & Co. KG eingebunden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Da § 16 Abs. 2 UWG nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Verbotsnorm ist, sondern auch ein Straftatbestand mit Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, riskiert jeder teilnehmende Vertriebspartner auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sich.