Dass das Behaupten unwahrer Tatsachen oder das Verbreiten wettbewerbswidriger Angaben, wie z.B., dass Lebensmittel in der Lage seien, Krankheiten zu heilen, verboten ist, sollte hinlänglich bekannt sein. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass schon das reine Verlinken auf einen derartigen Beitrag eine Rechtsverletzung darstellen kann. Voraussetzung dafür ist, dass derjenige, der den Link auf den rechtswidrigen Beitrag setzt, als „Mitstörer“ qualifiziert werden kann. Mitstörer ist nach der Rechtssprechung derjenige, der ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen hat (z.B. BGH GRUR 2002, 618, 619). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn derjenige, der auf einen rechtswidrigen Artikel verlinkt, dessen Inhalt kennt oder hätte kennen müssen (OLG München, Urteil vom 28.07.2005 – Az: 29 U 2887/05).
Selbiges gilt für den Inhaber einer Domain oder deren Admin C: Auch sie haben für rechtswidrige Aussagen die Verantwortung zu tragen, die unter ihrer Domain verbreitet werden (LG Hamburg, Urteil vom15.03.2007 – Az: 327 O 718/06).
Es ist daher zu empfehlen, davon abzusehen, auf Internetseiten zu verlinken, die dafür bekannt sind, dass dort regelmässig Unwahrheiten verbreitet wird.