In den Internetforen kursieren seit Langem die abenteuerlichsten Auffassungen zu der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Vielfachabmahnungen.
Diese Auffassung hat der BGH (Urteil vom 17.07.2008 – Az.: I ZR 219/05) nun in einer Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen auf eine einzige Ansicht gestutzt und entschieden, dass der Abmahnende auf bei Vielfachabmahnungen die Anwaltskosten verlangen kann.
Die Erstattungsfähigkeit bestehe auch bei der Verwendung von Textbausteinen, die in einer Vielzahl von Schreiben wieder verwandt werden.
Nach der Ansicht der Karlsruher Richter ändere selbst eine eigene Rechtsabteilung nichts an der Berechtigung zur Einschaltung einer externen Anwaltskanzlei, da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Rechtsabteilung gehöre.