Mit zunehmender Häufigkeit tauchen im Internet Spielsysteme auf, die den Adressaten, meist per Email, zur Teilnahme einladen. Mit einem geringen Einsatz sollen dabei enorme Gewinne möglich sein. Meistens müssen andere Personen per Brief angeschrieben werden. Den Briefen ist dabei jeweils ein 5 €-Schein beizufügen. Der neue Teilnehmer erhält dann von den Empfängern des Geldes per Email ein „E-Book“, in dem darüber informiert wird, wie man für dieses Programm werben kann um ebenfalls Gewinne zu generieren.. So setzt sich das System dann fort.
Der Jurist Thorsten Finger hat in einem Aufsatz in der Zeitschrift für Rechtpolitik 2006 Heft 5 festgestellt, dass derartige Systeme nicht strafbar sind:
Ein Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch kommt nicht in Betracht, da keine Täuschungshandlung vorliegt. Eine etwaige Gewinnankündigung ist als Prognose über eine zukünftige Entwicklung in diesem Zusammenhang nicht strafbar.
Auch ein unerlaubtes Glücksspiel gem. §§ 284, 285 Strafgesetzbuch ist in dem System nicht zu sehen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Einsatz stets verloren ist. Die Hoffnung besteht nicht darauf, im Glücksfall seinen Einsatz ggf. vermehrt zurück zu erhalten, sondern darin dass andere Mitspieler Leistungen an ihn erbringen werden.
Das Spielsystem ist auch nicht als progressive Kundenwerbung im Sinne von § 16 Abs. 2 UWG zu sehen. Dafür wäre es nämlich Voraussetzung, dass der Veranstalter „im geschäftlichen Verkehr“ handelt. Dies ist hier nicht der Fall, da er das System lediglich in Gang setzt, während Erwerb und Weiterveräußerung der Namenslisten allein durch die privaten Teilnehmer vorgenommen wird und eine von außen auf den Spielfluss einwirkende Kontrolle nicht stattfindet.
Der Verfasser sieht daher dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers zur Schließung dieser Strafbarkeitslücke.