Mit Beschluss vom 27.10.2008 (AZ 2-03 O 556/08) beschloss das Landgericht Frankfurt am Main vorläufig, dass RA Schulenberg nicht mehr behaupten darf, die Webseite www.theobtainer.de sei wegen der Haftung des Admin C für das Setzen von Links nicht mehr zu erreichen. Hintergrund war eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk gegen den Admin C der oben genannten Seite wegen einer Verlinkung auf eine Online-Ausgabe des Obtainers, in der unwahre Behauptungen über die Kanzlei aufgestellt wurden.
Rechtsanwalt Schulenberg beantragte bereits beim Landgericht Frankfurt am Main, Herrn Sander eine Frist von 4 Wochen zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Im Rahmen eines solchen Hauptsacheverfahrens werden zum einen die Vorwürfe geklärt, die Herr Sander mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhoben hat. Darüber hinaus wird sich Herr Sander den zahlreichen Gegenansprüchen stellen müssen, die sodann im Wege der Widerklage gegen ihn geltend gemacht werden.