Mit Urteil vom 15.12.2008, AZ 408 O 194/08 bestätigte das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung vom 11.11.2008, gegen die Herr Hagen Horst Widerspruch eingelegt hatte. Die einstweilige Verfügung, die durch unsere Kanzlei für die Weltverlag AG erwirkt worden war, verbot es Herrn Horst, u.a., mit der Bezeichnung „World Success Publishing AG“ zu werben, solange ein solches Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist. Herr Horst legte durch seinen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren nun Unterlagen vor, die belegen, dass eine Gesellschaft namens „World Success Publishing A.G.“ in Belize, Süd-Amerika im August diesen Jahres gegründet worden war. Das Gericht sah hier den Tatbestand der Irreführung gem. § 5 UWG erfüllt, da Herr Horst durch seine werbliches Verhalten den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck vermittelte, es handele sich hier um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer oder nach Deutschem Recht. In Zukunft wird Herr Horst die Gesellschaft nur noch mit dem Zusatz „Gegründet nach dem Recht von Belize“ o.ä. nennen dürfen. Da solche Gesellschaften aber von jedem im Internet schon für 2.700,00 € gegründet werden können, stellt sich die Frage, ob mit einer solchen Bezeichnung noch der gewünschte Werbeeffekt erzielt werden kann.
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