Die jüngste Pressemeldung eines Rechtsanwaltes aus Bayern ist Anlaß, einmal das deutsche Vergütungssystem von Forever Living Products unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der progressiven Kundenwerbung zu begutachten.

Der hierfür einschlägige § 16 Abs. 2 UWG lautet:

„Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss ein Vertriebssystem der Anlage nach so gestaltet sein, dass die beitretenden Teilnehmer die Erstbestellung deshalb tätigen, weil sie besondere Vorteile haben werden, wenn sie neue Teilnehmer und diese wiederum neue Teilnehmer anwerben, deren Abnahmen gleichfalls unter dem Eindruck der vom Unternehmen versprochenen besonderen Vorteile erfolgen wird.
Von überragender Bedeutung ist hier also das Tatbestandsmerkmal des "Veranlassens". Damit gemeint ist das primäre Erwerbsmotiv des beitretenden Distributors. Unzweifelhaft ist dieses Erbwerbsmotiv für den Ersterwerb entweder der Erwerbswunsch des Kunden oder die Aussicht des beitretenden Distributors, auf die im Endkundengeschäft erzielbare Handelsspanne. Diejenigen Teilnehmer, die als Distributor antreten, um eine Vertriebsstruktur aufzubauen, sind zum einen keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes, wie von § 16 Abs. 2 UWG aber gefordert. Zum anderen sind in diesem Fall die in Aussicht gestellten Vorteile nicht das willensbestimmende Motiv, ist ihre Erlangung doch ausnahmslos an einen durchaus arbeitsaufwenidgen Einsatz in der Mitarbeiterbetreuung,- motivation und –organisation gebunden. Die im FLP-Vertriebssystem versprochenen Vorteile sind strikt erfolgsbezogen festgesetzte Leistungen für zusätzlichen Arbeitseinsatz und keine besonderen Vorteile für die Warenabnahme. Das Versprechen besonderer Leistungsanreize für den Aufbau einer Vertriebsstruktur weist nicht die Strafwürdigkeitselemente auf, die den glücksspielartigen Aufbau einer Käuferpyramide in einem Schneeballsystem kennzeichnet.
Es bleibt also festzuhalten, dass sich nach unserer Meinung kein FLP-Distributor Sorgen machen muss, abgemahnt zu werden oder in das Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft zu geraten.