Immer wieder tauchen im Internet Verkäufer von Unicity-Produkten auf, die keine Distributoren sind und bei der Werbung massive rechtliche Verstöße begehen. Dazu zählen Täuschungen von Verbrauchern, verbotene Aussagen sowie Urheberrechtsverletzungen. Zum Schutze ihrer Distributoren wehrt sich die Unicity Service GmbH nun dagegen mit den ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. In diesem Zusammenhang sind bereits die ersten gerichtlichen Entscheidungen ergangen. So verbot das Landgericht Hamburg einem unautorisierten Händler falsche Herstellerangaben (Beschluss vom 15.09.2008, AZ 315 O 437/08). Das Landgericht Kiel untersagte die Verwendung unzulässiger Garantieangaben (Beschluss vom 03.11.2008, AZ16 O 126/08 sowie Beschluss vom 11.02.2009, AZ 16 O 17/09) sowie den Verkauf der Produkte über das Internet ohne eine Belehrung über das Widerrufsrecht (Beschluss vom 05.03.2009, AZ 15 O 25/09). Allen Personen, die beabsichtigen Unicity-Produkte zu vertreiben ist daher zu raten, dies nur als Unicity-Distributor unter Einhaltung der Unternehmensrichtlinien zu tun.