Mit Urteil vom 02.04.2009 (AZ 4 U 213/08) bestätigte das Oberlandesgericht Hamm, dass ein Impressum einer Internetseite eines Unternehmens stets die Pflichtangaben zum Handelsregister und die Steuernummer enthalten muss. Sind diese Angaben nicht vorhanden, so haben Mitbewerber das Recht, dies kostenpflichtig abmahnen. Das Gericht führte dazu aus, dass es sich hier keineswegs um eine Bagatelle handele, sondern Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen geeignet seien, dem betreffenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen.

Jeder Networker, der ja schließlich als Unternehmer am Markt auftritt, sollte daher sein Impressum auf Vollständigkeit überprüfen.