Mit Urteil vom 13.08.2009 (Az 327 O 296/09 und 327 O 321/09) bestätigte das Landgericht Hamburg die einstweiligen Verfügungen gegen Herrn Christian Rombach und einen weiteren Sisel-Berater. Gegen diese bereits im Juni 2009 ergangenen Verfügungen (wir berichteten), hatten die Berater Widerspruch eingelegt und zur Begründung umfangreiches Material in das Verfahren eingebracht. Unter anderem wurde vorgetragen, die Sisel-Richtlinien würden es verbieten, dass ein Berater „Produkte in unverhältnismäßigen Mengen primär zum Zwecke der Qualifizierung“ erwerbe. Darüber hinaus berief man sich auf ein Rückgaberecht, welches es den Beratern ermöglichen würde, die Sisel-Produkte umzutauschen.

In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2009 gaben die beiden Antragsgegner dann sogar eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichteten, es zu unterlassen, im Rahmen des Sisel-Vertriebssystems tätig zu sein, soweit die Produkte nicht verkehrsfähig sind. Dies genügte jedoch weder der von unserer Kanzlei vertretenen Antragsstellerin noch dem Gericht. Der Kern der Rechtswidrigkeit des Sisel-Vertriebssystems liegt nämlich nicht in der mangelnden Verkehrsfähigkeit der Produkte, sondern darin, dass das System darauf angelegt ist, die Produkte innerhalb des Systems und nicht an Endkunden zu vertreiben. Dies, so das Gericht, erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG.

Auf den Unterlassungsanspruch, dass die Sisel-Berater nicht mit der Aussage „Patent hierfür ist angemeldet“ werben dürfen, hat die Antragsstellerin hingegen verzichtet. Wie sich nämlich herausstellte, hatten ein drittes Unternehmen sowie Herr Thomas Mower ein Patent für eine Methode zur Gewinnung des Stoffes Fucoidan aus Seepflanzen angemeldet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eines der Sisel-Produkte zum Patent angemeldet wäre.

In einem weiteren Verfahren gegen einen Sisel-Berater, hob das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung auf (Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.08.2009, AZ 416 O 102/09). Grund hierfür war jedoch nicht, dass die Kammer eine andere rechtliche Bewertung des Sisel-Vertriebssystems vorgenommen hat, sondern vielmehr Beweisprobleme dafür, dass der angegriffene Berater tatsächlich wie von der Antragsstellerin vortragen im Sisel-Vertriebssystem agierte. Das Urteil wird auf Betreiben der Antragsstellerin im Hauptsacheverfahren überprüft werden.