Die Firma LR Health & Beauty Systems GmbH (LR) und sein CEO Dr. Abend hatten Ende März 2010 eine einstweilige Verfügung bei dem Landgericht Münster gegen die Netcoo Publishing Ltd. (Netcoo) und deren Geschäftsführern eingereicht. Gegenstand des Antrags war ein Online Beitrag von Netcoo über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster und einem auch hiermit im Zusammenhang stehenden Interview vom 26.03.2010. Dieser Beitrag wurde satirisch durch ein Lichtbild des CEO von LR untermauert, in dem ihm ein handelüblicher Maulkorb aufgesetzt wurde.

LR stellte 6 verschiedene Unterlassungsanträge, die von Netcoo zurückgewiesen wurden.

Sein gerichtliches Begehr versuchte LR damit zu begründen, dass die Aussagen als unwahr und/oder Schmähkritik zu werten seien. Ferner soll Netcoo nach Meinung von LR eine gezielte Hetzkampagne gegen das Ahlener Unternehmen geführt haben. Diese angebliche Hetzkampagne sei im Wege einer Auftragsarbeit erfolgt, so dass Netcoo nicht mehr mit der erforderlichen journalistischen Sorgfaltpflicht gehandelt hätte.

Da das Landgericht Münster den Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen wollte, kam es am 16.04.2010 zu einer mündlichen Verhandlung.

Hierbei zugegen waren einige, mäßig gut und einseitig informierte Pressevertreter, die die Bedeutung des Rechtsstreits zudem auch noch erheblich überbewerteten ebenso wie ein paar LR-Mitarbeiter. Bewaffnet mit gleich drei Juristen auf Seiten von LR, von denen aber nur eine Person offiziell als Vertreterin auftrat, ging es in die mündliche Verhandlung.

Nachdem LR kein Interesse an einer gütlichen Regelung zeigte, wurde der Sach- und Rechtsstand diskutiert.

Zunächst wurde durch das Gericht festgestellt, dass ein Anspruch von LR bereits erledigt war, so dass nach entsprechenden Erledigungserklärungen der Parteien noch 5 Anträge zur Entscheidung standen.

LR versteifte sich sodann in seiner juristischen Argumentation wesentlich auf eine Hetzkampagne durch Netcoo und wollte unbedingt ihre vermeintliche „Kronzeugin“ vor Gericht anhören lassen.

Nachdem der Autor bereits umfassend schriftsätzlich ausgeführt hatte, dass die Zeugin überhaupt nicht das Anliegen von LR beweisen kann, hat auch das Landgericht Münster mitgeteilt, dass es in der mündlichen Verhandlung keine Zeugen anhören werde, da es jene für seine Entscheidungsfindung nicht brauche.

Das Gericht hat sodann zu verstehen gegeben, dass der Ausgang des Verfahrens nicht sicher sei, LR aber bei einigen Anträgen nicht die besten Erfolgsaussichten haben könnte.

Netcoo versuchte daraufhin nochmals LR „die Hand zu reichen“ und eine gütliche, für alle Beteiligten gesichtswahrende Regelung zu finden, was aber von LR nach eine kurzen Unterbrechung der Verhandlung erneut abgelehnt wurde.

So musste nun das Gericht entscheiden. Fernmündlich wurde dem Verfasser heute durch das Gericht mitgeteilt, dass LR in 4 seiner verbleibenden 5 Anträge unterlegen ist und 89 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Eine Urteilsbegründung liegt hier noch nicht vor. Nach Zustellung der Begründung hat LR nun die Möglichkeit, die nächste Instanz, nämlich das OLG Hamm anzurufen oder eine Hauptsacheklage gegen Netcoo anzustreben.