Die LR Health & Beauty Systems GmbH hatte das Nahrungsergänzungsmittel „VitaAktiv“ in einer 150 ml Flasche in den Verkehr gebracht, als Verzehrempfehlung „täglich einen Löffel (5 ml)“ angegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Produkt nach Anbruch „innerhalb von 4 Wochen“ zu verzehren ist. Diese Anweisungen zu befolgen war rechnerisch nicht möglich, da bei Einhaltung der Verzehrempfehlung in 4 Wochen lediglich 140 ml verbraucht werden konnten.
Mit Beschluss vom 02.12.2010 (AZ 81 O 122/10) verbot das Landgericht Köln daher, das Nahrungsergänzungsmittel „VitaAktiv“ mit derartigen Angaben in den Verkehr zu bringen.
Zur Begründung führt das Landgericht u.a. aus:

„Hier wird der Verbraucher darüber getäuscht, das Produkt in der angegebenen Zeit vollständig verzehren zu können, was für sich genommen eine qualitativ erhebliche Täuschung des Verbrauchers darstellt, da er veranlasst wird, das Produkt mit einer Restmenge zu entsorgen. Das Gewicht des Verstoßes folgt auch daraus, dass hierdurch eine indirekte Verbrauchssteigerung stattfindet, die sich in der Masse der Verwendungen wiederum zugunsten des Absatzes der Antragsgegnerin auswirken wird.“