Das Unternehmen PM International AG ist vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.05.2010, AZ 327 O 234/10) verurteilt worden, es zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:

„2008 haben wir zum 7. Mal in Folge das begehrte Gütesiegel „TOP 100″ erhalten. Damit gehören wir zu den 100 innovativsten mittelständischen Unternehmen Deutschlands.“

„Die PM International AG gehört seit 8 Jahren in Folge zu den 100 innovativsten Unternehmen im deutschen Mittelstand(…)“

„In den Jahren 2002 und 2004 erhielt PM-International die Auszeichnung „TOP JOB“ als einer der besten Arbeitgeber Deutschlands.“

Hintergrund dieser Entscheidung ist der Umstand, dass PM für die Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren für die Gütesiegel mehrere tausend Euro bezahlt hat. Da die Werbung aber den Eindruck erweckt, dass der Inhaber des Gütesiegels objektiv unter allen mittelständischen Unternehmen bzw. Arbeitgebern ausgewählt wurde, ging das Landgericht Hamburg von einer irreführenden Werbung aus.