Mit Beschluss vom 13.07.2016, AZ: 406 HKO 108/16, stellte das Landgericht Hamburg fest, dass eine Beonpush-Führungskraft die Vorgaben des Vermögensanlagegesetzes und der Finanzanlagenverordnung zu beachten hat.
Viele gestandene Produktnetworkfirmen sehen sich derzeit mit massiven Abwerbeversuchen durch RevShare-Berater konfrontiert. Ein Networkunternehmen aus dem Bereich Premium Nahrungsergänzungsmittel entschloss, sich dagegen vorzugehen, und mandatierte unsere Kanzlei. Nach einer Abmahnung wurde sodann eine Einstweilige Verfügung beantragt.
Das Landgericht Hamburg bestätigte mit der o.g. Entscheidung, dass es sich bei dem Beonpushsystem um eine Geldanlage handelt. Die Berater, die diese Anlage vermitteln, haben eine ganze Reihe von Vorgaben zu beachten, wie z.B. dass der Anleger darauf hingewiesen werden muss, dass ein Totalverlust seiner Geldanlage möglich ist. Auch muss ein Widerrufsrecht gewährt werden. Da diese Vorgaben von keinem einzigen Beonpush-Berater erfüllt wurden, haben alle angeworbenen Teilnehmer, die ihren Einsatz verloren haben, möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen ihre Anwerber, da die entsprechenden Hinweise nicht erteilt wurden.
Diese Rechtsprechung kann übrigens ohne weiteres auf nahezu alle RevShare-Programme und deren Berater übertragen werden, wie z.B. Getmyads, Questra, und auch den Bitclub.
Für das von uns vertretene Networkunternehmen stellten diese Gesetzesverstöße Wettbewerbsverletzungen dar. Um Unterlassungsansprüche geltend machen zu können, ist ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich. Die Rechtsprechung geht dabei in der Regel davon aus, dass die Kontrahenten gleichartige Produkte vertreiben, herstellen oder bewerben müssen, um ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Im vorliegenden Fall konnte das Landgericht Hamburg aber davon überzeugt werden, dass im Network Marketing ein Wettbewerb um die Berater stattfindet, so dass es auf die Art der Produkte nicht ankommt.
Bei Beonpush kommt hinzu, dass der vorgegebene Geschäftszweck, nämlich das Investieren in „Real-time bidding“, eine Täuschung darstellt, da lediglich Gelder eingesammelt, und wieder ausgeschüttet wurden. Aus diesem Grunde liegt der Verdacht der strafbaren progressiven Kundenwerbung und des Kapitalanlagebetruges in einem besonders schweren Fall nahe. Entsprechende Strafanzeigen wurden bereits erstattet.
Darüber hinaus stellt die Tätigkeit als Berater für derartige Systeme nach Auffassung unserer Kanzlei eine gewerbsmäßige Finanzdienstleistung dar, die eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) voraussetzt. Da derartige Erlaubnisse nicht erteilt wurden, teilte uns die BaFin mit Schreiben vom 29.07.2016 mit, dass finanzaufsichtliche Ermittlungen geführt werden.
Jeder Berater im Network Marketing sollte sich gut überlegen, welche Risiken er bereit ist, einzugehen. Auf der einen Seite winkt das schnelle Geld, auf der anderen Seite warten Strafverfahren, Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbote der BaFin und Schadensersatzansprüche enttäuschter Anleger, wenn die Systeme in sich zusammenbrechen, bzw. von deren Betreibern geschlossen werden, weil die Ausgaben die Einnahmen zu übersteigen beginnen.
Update 09.08.2016: Der oben genannte Beschluss des Landgerichts Hamburg ist nun auch rechtskräftig.