Das versprochene Reformpaket – wie Delaware HB 162 das Multilevel‑Marketing verändern sollte
Als das Repräsentantenhaus von Delaware am 18. Juni 2025 die House Substitute 1 for HB 162 verabschiedete, standen Transparenz und Verbraucherschutz im Zentrum der geplanten Neuregelung. Multilevel‑Marketing‑Unternehmen (MLM) sollten jedem Interessenten spätestens 48 Stunden vor Vertragsunterzeichnung ein detailliertes Informationsblatt aushändigen. Darin mussten der vollständige Vergütungsplan, Median‑ und Durchschnittsverdienste, die Quote der wirtschaftlich erfolgreichen Teilnehmer sowie Umfang und Dauer angebotener Schulungen offengelegt werden. Ergänzend sah der Entwurf ein dreimonatiges Widerrufsrecht ohne Begründungspflicht und eine Rückkaufgarantie von mindestens neunzig Prozent für unverkaufte, wiederverkäufliche Ware vor. Verbote nicht belegbarer Einkommensaussagen, verpflichtender Wareneinkäufe ohne Rückkaufoption und Einstiegsgebühren ohne Rücktrittsrecht rundeten das Paket ab. Für die Branche hätte das umfassende Vertrags‑ und Prozessanpassungen bedeutet; für Vertriebspartner mehr Rechtssicherheit und kalkulierbare Risiken.
Politische Realität – Lobbydruck und Zeitmangel bremsen das Gesetzesvorhaben aus
Am Abend des 26. Juni 2025 meldete die Direct Selling Association (DSA), dass HB 162 den federführenden Ausschuss des Senats nicht mehr rechtzeitig verlassen werde. Da die Legislaturperiode Delawares am 30. Juni endet, wurde das Verfahren auf die kommende Sitzungsperiode vertagt; ein Inkrafttreten im Jahr 2025 ist damit ausgeschlossen.
Der Stopp bedeutet keine endgültige Ablehnung, sondern folgt einem in US‑Bundesstaaten üblichen Ablauf, wenn Konsens oder Zeit fehlen. Laut DSA war die Verzögerung das Ergebnis intensiver Gespräche von Direktvertriebsverbänden und selbständigen Verkäufern mit Abgeordneten. Kritisiert wurden unklare Definitionen im Entwurf sowie ein Anwendungsbereich, der auch kleinere, legitime Geschäftsmodelle erfassen könnte.
Rechtliche und wirtschaftliche Folgen für MLM‑Unternehmen und Vertriebspartner
Kurzfristig ändert sich für die Branche wenig. Ohne Senatsbeschluss und Gouverneursunterschrift treten weder neue Offenlegungspflichten noch die vorgesehene Rückkauf‑ und Widerrufsregelung in Kraft. Der bisherige Rechtsrahmen in Delaware bleibt bestehen; unmittelbare Compliance‑Kosten entfallen.
Gleichzeitig zeigt die Debatte, dass strenge Transparenz‑ und Verbraucherschutzstandards politisch gewollt sind. Das Repräsentantenhaus hat mit seiner Zustimmung bereits ein klares Signal gesetzt. Beobachter rechnen damit, dass die Diskussion spätestens zu Beginn der neuen Sitzungsperiode im Januar 2026 wieder aufgenommen wird.
Obwohl keine sofortige Pflicht besteht, empfiehlt sich eine frühzeitige Anpassung an die Kernforderungen des Entwurfs. Unternehmen, die schon jetzt ein strukturiertes Risiko‑ und Einkommens‑Sheet bereitstellen, realistische Verdienstangaben machen, ein dreimonatiges Widerrufsrecht verankern und eine faire Rückkaufpraxis anbieten, minimieren künftige Umstellungskosten und stärken ihr Image. Außerdem setzen sie ein Zeichen Richtung Gesetzgeber, dass verantwortungsvolles Network‑Marketing ohne Zwang funktionieren kann.
Ausblick 2026 – steht die strenge Network‑Marketing‑Regulierung doch noch bevor?
Delaware HB 162 hat deutlich gemacht, wohin die Reise für MLM‑Compliance gehen kann: mehr Transparenz, stärkere Rücktrittsrechte und eine schärfere Haftung für irreführende Vertriebspraktiken. Der vorläufige Stopp verschafft der Branche Zeit, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, Prozesse und Verträge an ein höheres Verbraucherschutzniveau auszurichten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein nur leicht modifizierter Entwurf 2026 erneut auf der Agenda steht, gilt als hoch. Unternehmen, die heute freiwillig handeln, positionieren sich als Vorreiter und reduzieren ihr Risiko, wenn die Regulierung – voraussichtlich in verschärfter Form – doch noch Realität wird.
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Fünf aufeinanderfolgende Prozesse konnte hajoona mit Unterstützung von SBS LEGAL Rechtsanwälte vor dem Landgericht Heidelberg sowie dem Amtsgericht Heidelberg gegen Ex-Vertriebspartner gewinnen.
Zuvor hatte hajoona diesen ehemaligen Vertriebspartnern wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen außerordentlich und fristlos gekündigt.
Ziel der Klagen der ehemaligen hajoona-Vertriebspartner
Alle betroffenen Vertriebspartner klagten auf Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung unrechtmäßig und somit unwirksam sei. Ziel war es, hohe Abfindungszahlungen von hajoona zu erstreiten.
Entscheidung der Gerichte
Das Landgericht Heidelberg sowie in einem Fall das Amtsgericht Heidelberg wiesen sämtliche Klagen ab. Die Begründung: Die Kündigungen waren rechtlich zulässig.
In vier Fällen war aufgrund der Schwere der Pflichtverletzungen keine vorherige Abmahnung erforderlich.
hajoona gewinnt – Rechtsgrundlage der Entscheidungen
Wesentlich für die Entscheidungen waren die vertraglichen Regelungen zwischen hajoona und seinen Vertriebspartnern. Diese sehen unter anderem vor:
Vertriebspartner in relevanten Positionen dürfen nicht für Wettbewerber tätig sein, insbesondere nicht im Bereich gleichartiger Produkte oder im Network Marketing.
Wenn eine Tätigkeit für andere Unternehmen erlaubt ist, müssen strikte Trennung und ein Werbeverbot gegenüber hajoona-Vertriebspartnern eingehalten werden.
Es besteht ein ausdrückliches Abwerbeverbot.
Bei Verstößen ist eine außerordentliche Kündigung durch hajoona zulässig.
Die Gerichte stuften diese Regelungen als wirksam und rechtlich zulässig ein. Die Verstöße wurden als schwere Vertrauensbrüche gewertet, die hajoona ein Festhalten an den Verträgen unzumutbar machten.
Zur Argumentation der Kläger
Die klagenden Vertriebspartner führten an, dass sie lediglich zu einer zusätzlichen Tätigkeit motivieren wollten, ohne eine aktive Abwerbung zu betreiben. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht:
„Bereits die Abwerbehandlung stellt ein illoyales Verhalten dar und genügt für den Verstoß – ein tatsächlicher Abwerbeerfolg ist nicht erforderlich.“
Zudem betonten die Gerichte:
„Es genügt, wenn Vertriebspartner zusätzlich bei einem Wettbewerber tätig werden – ein Ausscheiden bei hajoona ist dafür nicht notwendig.“
Verfahrensausgang im Fall hajoona
Alle unterlegenen Vertriebspartner akzeptierten die Urteile – es wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
Fazit
Die Verfahren und ihre Ergebnisse verdeutlichen, wie entscheidend rechtssichere und klar formulierte Verträge im Network Marketing sind. Liegen solche Vereinbarungen vor, können sich Unternehmen bei schwerwiegenden Vertragsverstößen auf die Unterstützung der Gerichte verlassen.
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Hintergrund des Urteils (Az. III ZR 137/24): Haftung juristischer Personen bei betrügerischen Schneeballsystemen
Am 6. März 2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein neues Urteil (Az. III ZR 137/24) zur Haftung juristischer Personen bei betrügerischen Schneeballsystemen. Der BGH bestätigt in diesem, dass eine Gesellschaft für Schadensersatz haftet, wenn ihr Organ in mehreren Rollen handelt. Auch die Zurechnungshaftung nach § 31 BGB bei paralleler Organstellung in mehreren Firmen wird wesentlich gestärkt.
Streitgegenstand: Lebensversicherungs‑Ankäufe als Fassade für ein Schneeballsystem
Im Zentrum des Falles stand eine Unternehmensgruppe, die unter dem Deckmantel des Ankaufs von Lebensversicherungen Anlegergelder einsammelte. Das Brisante dabei: Einer der Unternehmer fungierte in mehreren Gesellschaften als Vorstand bzw. Geschäftsführer und nutzte diese Positionen, um Anleger gezielt zu täuschen.
Bereits ab 2007 stellte das Unternehmen ihr eigentliches Geschäftsmodell ein, war aber weiterhin auf neues Kapital angewiesen. Die Zinszahlungen an Altanleger wurden zunehmend aus dem Geld neuer Investoren finanziert. Ein damit klassisches Schneeballsystem ohne wirksamen Vertriebsvertrag.
Die Gruppe bediente sich sogenannter Eigenverträge. Sie schloss als Versicherungsnehmerin Lebensversicherungen ab, vermittelte sie intern über die AG und löste intern Provisionen aus. Diese flossen bilanziell zurück, wodurch sie künstlich Gewinne erzeugten. Die vermeintliche wirtschaftliche Stärke der Gruppe stützte sich somit auf interne Zahlenspiele und war damit schlichtweg eine Täuschung, wie der BGH nun unmissverständlich feststellt.
Kernaussagen des Urteils: Zurechnungs‑ und Gesamtschuldnerhaftung nach § 31 und § 840 BGB
Ein Anleger, der 2011 Orderschuldverschreibungen in Höhe von 100.000 € erworben hatte, verlangte die Feststellung seines Schadens in Höhe von 95.011,53 € zur Insolvenztabelle. Seine Forderung richtete sich nicht gegen die betrügerische Hauptgesellschaft, sondern gegen die insolvente AG, vertreten durch ihren Insolvenzverwalter. Der Vorwurf: Aktive Beteiligung am System durch Vermittlung von Eigenverträgen mit dem Wissen und auf Anweisung des damaligen Vorstands.
Rechtsgrundlage ist der § 31 BGB, der hier als Zurechnungsnorm, jedoch nicht als Haftungsgrund, infrage kommt. Danach haften juristische Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe, wenn diese in amtlicher Funktion handeln. Also im Rahmen dessen, wofür sie bestellt wurden.
Entscheidend ist nicht, ob das Organ nur für ein Unternehmen tätig war, sondern ob die schädigende Handlung dem jeweiligen Wirkungskreis des Unternehmens zugeordnet werden kann. In diesem Fall bedeutet das: Wer betrügerische Handlungen durch ein konzernübergreifendes Organ geschehen lässt, kann nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner konzernübergreifend haften. So wie der BGH auch entschied.
Gesetzestext: § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“
Straf‑ und zivilrechtliche Relevanz: Betrug, Kapitalanlagebetrug und sittenwidrige Schädigung
Das Gericht bejahte zudem die Voraussetzungen für Betrug (§ 263 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB). Die maßgeblichen Entscheidungen zur Investition des Klägers basierten auf Prospekten, die ein unzutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage zeichneten. Der tatsächliche Geschäftsbetrieb, basierend auf einem undurchsichtigen Provisionskarussell und einem zusammenbrechenden Finanzmodell, wurde verschleiert.
Dazu kommt, dass die Mitwirkung der AG kein bloßes Unterlassen oder ein neutrales Verhalten waren, sondern ein aktiver Beitrag zur Täuschung. Genau das reicht für eine zivilrechtliche Haftung aus, selbst wenn die AG nicht direkt mit dem Kläger in Kontakt stand.
Fazit: Ausgeweitete Haftung von Konzerngesellschaften bei Schneeballsystemen
Das Urteil ist ein klares Statement: Wer ein Schneeballsystem über mehrere juristische Personen hinweg betreibt und dabei als Organ in unterschiedlichen Funktionen handelt, muss sich auf umfassende Haftungsfolgen für alle beteiligten Gesellschaften einstellen. Der BGH schafft damit Rechtsklarheit, wie § 31 BGB in komplexen Konzernstrukturen bei wirtschaftskriminellem Verhalten zu verstehen ist. Das macht eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Leitungspersonen unverzichtbar.
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1. Hintergrund: Warum das BGH‑Urteil 2025 für § 31 BGB so wichtig ist
Am 6. März 2025 präzisierte der Bundesgerichtshof die Zurechnung von Organhandlungen nach § 31 BGB und deren gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB. Im Fokus stand die Frage, wann juristische Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe haften – insbesondere bei betrügerischen Schneeballsystemen.
2. Kernaussage: § 31 BGB ist Zuweisungs‑, keine Haftungsnorm
Der BGH stellte klar: § 31 BGB schafft keine eigenständige Haftungsgrundlage. Die Vorschrift regelt ausschließlich, wann eine schädigende Handlung dem Unternehmen zugerechnet wird. Begeht ein Organ die Tat in seinem organschaftlichen Tätigkeitsbereich, haftet die juristische Person dafür.
3. Gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB
Handelt dieselbe natürliche Person als Vertreter mehrerer Gesellschaften, haften alle beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB). Der Geschädigte kann somit jede Gesellschaft in voller Höhe auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
4. Relevante Normen im Überblick
§ 31 BGB: Zurechnung von Organhandlungen an juristische Personen (GmbH, AG, Verein u. a.).
§ 840 BGB: Gesamtschuldnerische Haftung bei gemeinsamer unerlaubter Handlung.
5. Praxisrisiko: Schneeballsysteme als Trigger für Organhaftung
Ein Schneeballsystem zahlt alte Anleger mit Geldern neuer Anleger aus. Nimmt eine Gesellschaft daran teil, rechnet der BGH das täuschende Verhalten dem Organ zu – unabhängig davon, ob das Organ vorsätzlich oder fahrlässig handelt, solange es im eigenen Wirkungskreis agiert.
6. Warnhinweis für Unternehmen und Vermittler
Schon ähnliche Strukturen zu Schneeballsystemen erhöhen das Haftungsrisiko.
Auch Vermittler‑ oder Zahlungsabwickler‑Gesellschaften können haften, wenn ihre Organe aktiv mitwirken.
Fazit: Wer Investitionsmodelle anbietet oder vermittelt, muss interne Kontroll‑ und Compliance‑Strukturen stärken, um Organhaftung nach § 31 BGB und gesamtschuldnerische Inanspruchnahme nach § 840 BGB zu vermeiden.
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1. Abmahnrisiko bei Online‑Werbung – was bedeutet „abmahnfähig“?
Wer im Internet mit Standorten wirbt, die tatsächlich nicht existieren, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen sowie Schadensersatzforderungen. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, der irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verbietet.
2. Warum falsche Standortangaben eine unzulässige Irreführung sind
2.1 Täuschung des Verbrauchers
Verbrauchern wird vorgespiegelt, eine Dienstleistung sei an mehreren Niederlassungen verfügbar. Die Irreführung entsteht, weil der durchschnittliche Nutzer davon ausgeht, die Leistung in der beworbenen Stadt tatsächlich erhalten zu können.
2.2 Klare Grenzen des Wettbewerbsrechts
Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 08.02.2024 – 5 U 132/21) entschied:
Mehrere Standorte nennen, aber nicht überall leisten = wettbewerbswidrig.
Unternehmen mussten vor Gericht einräumen, dass reproduktionsmedizinische Behandlungen nur an einem Teil der angezeigten Orte möglich waren.
3. Praxischeck: Wann gilt Online‑Werbung als irreführend?
Situation
Warum wettbewerbswidrig?
Leitentscheidung
Standortliste ohne echte Präsenz
Ortsangabe nur zulässig, wenn vor Ort ein Ansprechpartner zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar ist.
Online‑Werbung mit nicht existierenden Standorten ist abmahnfähig, weil sie Verbraucher täuscht und Mitbewerber benachteiligt. Prüfen Sie Ihre Webseiten, Anzeigen und Drittplattform‑Einträge sorgfältig – so vermeiden Sie kostspielige Unterlassungsverfahren und schützen Ihr Unternehmensimage.
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