Rechtmäßigkeit des eBay-Kaufverbotes von Forever Living Products GmbH durch OLG Hamburg bestätigt
Wir haben kürzlich berichtet, dass das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2016 – 315 O 396/15) entschieden hatte, dass das eBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products in einem durch unsere Kanzlei vertretenen Rechtstreit rechtmäßig und insbesondere nicht kartellrechtswidrig ist. (Siehe Artikel vom 22. Februar 2018)
Nunmehr hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 22.03.2018 – 3 U 250/16) unsere Rechtsansicht erneut bestätigt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Auch das Berufungsgericht sieht das eBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products als rechtmäßig an und bestätigt, dass das Plattform-Verbot im Rahmen eines zulässigen und selektiven Vertriebssystems erfolge und kein Verstoß gegen Artikel 101 AUEV vorliegt.
Der Senat erkannte in seiner Entscheidung an, dass die durch Forever Living Products vertriebenen Waren zwar keine Luxusprodukte seien. Gleichwohl handele es sich bei den so vertriebenen Waren um qualitativ hochwertige Waren. Auch auf solche hochwertigen Waren sind die Grundsätze für den selektiven Vertrieb nach Auffassung der Hamburger Richter gültig.
Wörtlich entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg:
„Die Beschränkung eines Selektivvertriebs auf Luxuswaren oder technisch hochwertige Erzeugnisse, die im Gesetz keine Grundlage findet, ginge daran vorbei, dass auch für andere hochwertige oder sonst besondere Produkte ein selektives Vertriebssystem erforderlich sein kann, um etwa durch ein den Wertabsatz ergänzendes und begleitendes Dienstleistungsangebot nicht nur die Wertigkeit und/oder Besonderheit der Produkte gegenüber dem maßgeblichen Kundenkreis zu unterstreichen und deren Wertschätzung beim Kunden maßgeblich zu beeinflussen, sondern damit zugleich auch die hohe Qualität oder Besonderheit dieser Produkte zu erhalten. Auch der Vertrieb qualitativ hochwertiger Produkte kann es erforderlich machen, zur Positionierung der Produkte am Markt ein ergänzendes Präsentations- und Beratungsportfolio anzubieten, um dem angesprochenen Verkehr ein für den erfolgreichen Vertrieb der Produkte besonderes Image von qualitativer Hochwertigkeit und besonders positiven Eigenschaften des Produkts zu vermitteln.“
Im Fortgang der Entscheidungsbegründung kamen die Hanseatischen Robenträger sodann zu der zutreffenden Ansicht, dass die Waren von Forever Living Products als „solche besonderer Natur“ angesehen werden könnten, die einen Selektivvertrieb rechtfertigen. Denn das Geschäftskonzept von Forever Living Products ist nach Ansicht des Gerichts neben dem Verkauf eigener hochwertiger Produkte auf eine umfassende und auch langfristige Bindung durch Beratung von Kunden durch Betreuung geschulter Vertriebspartner angelegt. Durch dieses Konzept hat Forever Living Products sich nach Auffassung des Oberlahndesgerichts ein marktspezifisches Image verschafft, aufgrund dessen es nachvollziehbar ist, dass das Unternehmen ihr Vertriebssystem davor bewahren will und muss, dass ihre Vertriebspartner, bezogen auf die angebotenen Produkte, unzulässige, irreführende oder krankheitsbezogene Aussagen verbreiten würden.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach diesseitigem Kenntnisstand mit dem OLG Hamburg erstmals ein deutsches Gericht entschieden hat, dass das Vertriebssystem eines Network-Marketing-Unternehmens ein sog. selektives Vertriebssystem darstellt, sofern hinreichende qualitative Kriterien durch das Unternehmen erfüllt werden, um den Absatz von hochwertigen Waren abzusichern.