Die Bedeutung von Compliance im Direktvertrieb

Die Bedeutung von Compliance im Direktvertrieb

Warum Compliance im Bereich des Direktvertriebs immer mehr an Bedeutung gewinnt. 

Im Bereich des Direktvertriebs und hier insbesondere auch in dem Vertriebskanal des Network-Marketings, ist in den vergangenen Jahren ein sehr erheblicher Wandel im Bereich der Vermarktungswege zu beobachten. Waren in diesem Vertriebssegment noch vor ca. 3 – 4 Jahren die Network-Marketing-Veranstaltung, die Home-Party oder das Mehraugengespräch der Hauptweg für die Vermarktung der Produkte bzw. die Gewinnung neuer Teampartner, so hat dies mit der Voranschreitung der Digitalisierung in den letzten Jahren eine sehr erhebliche Veränderung erfahren. Nicht erst seit der Covid-19-Pandemie haben Teampartner und Unternehmen aus dem Bereich des Network-Marketings für sich die digitale Vermarktung entdeckt. Gegenwärtig erfolgt die Vermarktung immer dominanter über eigene Webseiten, Social Media Webseiten, WhatsApp-, Zoom-, Telegram-, oder Skype Einzel- bzw. Gruppencalls. Es werden Online-Webinare über entsprechende Online-Webinarräume bis hin zu mittlerweile ganzen digitalen Kongressen durch die Network-Marketing-Unternehmen abgehalten, um insbesondere die jüngere Generation für den Vertrieb ihrer Leistungen zu begeistern.

Rechtliche Herausforderungen durch voranschreitende Digitalisierung

Diese voranschreitende Digitalisierung des Direktvertriebs führt allerdings zu einer erheblichen Herausforderung hinsichtlich des Vertragsmanagements der Unternehmen. Beispielsweise werden für die Digitalisierung des Marketings eine Reihe von Fremddienstleistern, wie etwa die Plattform Zoom oder Maildienste wie Mailchimp eingesetzt, mit denen die Network-Marketing-Unternehmen entsprechende Drittverträge eingehen. Weiterhin gibt es eine Reihe von rechtlichen Vorgaben, die eingehalten werden müssen im Bereich des digitalen Marketings bzw. des Online-Verkaufs. Herauszuheben ist ferner der Umgang mit personenbezogenen Daten, der im Rahmen der Digitalisierung von besonderer Bedeutung ist, da fortlaufende personenbezogene Daten digital „hin- und hergeschoben“ werden.


Die Bewältigung und die Einhaltung allgemeinrechtlicher Vorgaben in einem Unternehmen werden zusammengefasst unter dem Begriff Compliance definiert. Dabei kann der Begriff Compliance unterschiedliche Bedeutungen haben, je nachdem in welcher Fachabteilung die Pflichterfüllung und Regelkonformität im Zusammenhang mit der digitalen Vermarktung anzusetzen sind.

So gibt es beispielsweise die Financial Compliance, die IT-Compliance ebenso wie Unternehmensrichtlinien-Compliance und vor allem die Legal Compliance. In all diesen Abteilungen, die auch im Bereich der digitalen Vermarktung beachtlich sind, spielt die Compliance rein.


Vernachlässigung der Compliance im Network Marketing

In unserer anwaltlichen Praxis der jüngeren Vergangenheit erleben wir allerdings regelmäßig, dass Network-Marketing Unternehmen, ebenso wie andere Social Selling-Unternehmen sich zunächst auf den technischen und vertrieblichen Ausbau der digitalen Vermarktung fokussieren und die ebenso wichtigen Regelung ihrer häufig Compliance vernachlässigt haben. Dies geschieht einerseits durch Unwissenheit und andererseits aber auch durch mangelnde finanzielle Ressourcen, insbesondere bei Start-Up-Unternehmen, die sich erfahrungsgemäß zunächst einmal auf den Unternehmens- und Vertriebsaufbau konzentrieren müssen. Insbesondere können sich die Unternehmen häufig nicht zugleich eine eigene Compliance– oder Rechtsabteilung schon aus Kostengründen leisten; Andere Player im Markt haben schlicht kein Interesse an der Aufstellung einer Compliance-Abteilung.

Rechtliche Folgen der Vernachlässigung der Compliance im Network Marketing

Diese Versäumnisse können den Unternehmen im Nachgang allerdings aus mehreren Gründen sprichwörtlich „auf die Füße fallen“. Unternehmen, die etwa kein ordentliches Vertragsmanagement vorhalten und deshalb überhaupt nicht wissen, wie die personenbezogenen Daten ihrer Kunden und/oder Teampartner von welchen digitalen Drittdienstleistern verwendet werden und auch ihre eigenen Verträge nicht ordentlich etwa durch entsprechende Datenschutzerklärungen, Einwilligungserklärungen oder Drittverträgen mit den Datenverarbeitern geregelt haben sind rechtlich äußerst anfällig für Störungen „von außen“. So sind die Bußgeldbehörden in den vergangenen Jahren immer mehr dazu übergegangen, nicht unerhebliche Bußgelder etwa bei datenrechtlichen Verstößen auszusprechen. Gerade erst hat z.B. die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn (Entscheidung vom 12.11.2020) entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter wegen eines vermeintlich einfachen Datenschutzverstoßes im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens durch einen Call-Center ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 € zu leisten hat. Entsprechende Bußgelder sind auch für Network-Marketing-Unternehmen nicht abwegig.

Darüber hinaus sind die Direktvertriebsunternehmen mittlerweile regelmäßig mit „unerfreulichen datenschutzrechtlichen Auskunftsgesuchen“ unzufriedener Kunden und/oder Teampartner konfrontiert. Dies hat häufig seinen Ursprung darin, dass personenbezogene Daten dieser Kunden verwendet werden und die Kunden meinen, dass hierzu gar kein Recht besteht. Bei fehlender ordnungsgemäßer Compliance stellen die Direktvertriebsunternehmen in der Folge fest, dass sie in der Tat nicht nachweisen können, dass die personenbezogene Datenverwendung ordnungsgemäß war. Diese Versäumnisse werden immer mehr auch von Rechtsanwaltskanzleien ausgenutzt, die gegenüber Network-Marketing-Unternehmen für Teampartner oder Kunden deren Bestellungen rückgängig machen wollen. Es wird in entsprechenden anwaltlichen Schreiben solch ein Auskunftsanspruch vorgeschoben, um das Unternehmen in Erklärungsnot zu bringen und hierdurch die eigentlich rechtmäßig geschlossenen Bestellungen rückabzuwickeln. Anderenfalls, so die häufige Drohung, würde man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden müssen. Hierdurch erleiden die Network-Marketing-Unternehmen nicht nur einen Imageschaden, sondern eine direkte finanzielle Einbuße, da sie sprichwörtlich bei nicht ordentlich aufgestellter Compliance zur Rückabwicklung dieser Verträge gezwungen sind. Unser Eindruck ist es, dass ein solches Vorgehen durch entsprechende Rechtsanwälte künftig sogar noch ansteigen wird.

Vorteile einer ordentlichen Compliance im Network Marketing

Eine ordentliche Compliance kann allerdings nicht nur zur Abwendung von Schäden oder anderen rechtlichen Problem, sondern auch zu einem echten Vorteil der Unternehmen führen. Spätestens seit den Börsenerfolgen von Facebook sollte jedem Unternehmer bewusst sein, dass die Anzahl von Kunden und Nutzern mittlerweile im Zeitalter der Digitalisierung eine sehr hohe Bedeutung für die Bewertung eines Unternehmens habe. Für die Network-Marketing-Unternehmen bedeutet dies, dass sie den Wert ihres Unternehmens dadurch steigern können, dass sie über eine ordentliche Compliance ihre Kunden und Vertriebspartnerdaten nicht nur stets technisch gut gesichert und fortlaufend aktuell halten, sondern auch rechtssicher verifizieren. Dies führt bei entsprechenden Nachweisen zu einer erheblich besseren Bewertung des Unternehmens und hilft in Verhandlungen mit potentiellen Vertragspartnern, Banken, ebenso wie bei möglichen Anteilsverkäufen an dem Unternehmen.

>> Darüber hinaus führt eine gute Compliance und ein gutes Kunden- und Teampartner-Verwaltungssystem zu einem erheblichen Image-Gewinn.

IT- Compliance im Network Marketing

Neben der vorangehend beschriebenen Legal-Compliance ist auch die IT-Compliance von erheblicher Bedeutung. Im Rahmen der IT-Compliance geht es häufig um Einhaltung von rechtlichen Aspekten der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Gerade im Bereich der Digitalisierung erfordert die DSGVO über deren Art. 32, dass die Daten von Kunden und Teampartnern technisch gegen Verlust oder Drittzugriffe gesichert werden und die Unternehmen nachweisen können, dass ihre verwendete IT-Sicherheitstechnik dem aktuellsten Stand der Technik entspricht. Verstöße gegen diese Anforderungen führen nicht nur zu Bußgeldern, sondern im schlimmsten Fall zur wirtschaftlichen Gefährdung des Unternehmens, etwa wenn aufgrund eines unerlaubten Hackings sämtliche Kunden- und Teampartner-Daten gesperrt oder von sonst einer Nutzung entzogen werden. Auch hier sollten insbesondere Unternehmen aus dem Bereich des digitalen Direktvertriebs gesteigerten Wert auf die Einhaltung dieser IT-Compliance auch im eigenen Interesse legen. Zugleich ist es möglich eine geordnete IT-Compliance auch positiv zu Vermarktungszwecken einzusetzen, da man z.B. sich auditieren lassen kann und eine ISO-Zertifizierung erreichen kann und eben dieses Siegel das Image des Unternehmens nicht unerheblich steigert.

Financial-Compliance im Network Marketing

Gleichfalls von gesteigerter Relevanz ist die Financial-Compliance. Über den Weg der digitalen Vermarktung agierende Network-Marketing-Unternehmen wurden in der Vergangenheit immer wieder mit Kontensperrungen von Payment-Dienstleistern, wie z.B. PayPal oder Banken konfrontiert, da sie nicht die Vorgaben der Financial-Compliance gegenüber diesen Payment-Anbietern eingehalten haben. Nicht selten ging es dabei um ungeklärte, teilweise hohe Zahlungen bzw. u erhebliche Anstiege von Zahlungseingängen, die bei den Payment-Dienstleistern zu Warnanzeigen etwa wegen Geldwäscheverdachts führten. Hiermit konfrontiert waren diese Digitalvermarkter teilweise nicht fähig, die ordnungsgemäße Durchführung eines Know-Your-Customer-(KYC)-Verfahrens nachzuweisen. Dies führte für diese Unternehmen zu dem unangenehmen Effekt, dass die Gelder in Einzelfällen über mehrere Monate gesperrt wurden und teilweise sogar strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Ermittlungen durch die BaFin eingeleitet wurden. Auch diese unerfreulichen Einschnitte in das wirtschaftliche Leben eines Direktvertriebsunternehmens können durch eine ordentliche Financial-Compliance vermieden werden.

Tax-Compliance im Network Marketing

Schließlich zu erwähnen ist die Tax-Compliance. Network-Marketing-Unternehmen, die etwa für Ihre Vertriebspartner digitale Back-Offices oder vergleichbare Teampartner-Tools bereitstellen, übersehen häufig, dass jene Tools den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Buchhaltung standhalten müssen. Dies ist in der jüngeren Vergangenheit immer wieder problematisch gewesen bei betroffenen Playern des Direktvertriebs. Ebenfalls problematisch gestaltet es sich häufig, wenn Unternehmen Drittplattformen zum Absatz ihrer Waren wie etwa die Verkaufsplattform Amazon oder Direktvermarktungsdienstleister wie etwa digistore24 oder vergleichbare Plattformen einsetzen. Hier ist stets darauf zu achten, dass die entsprechenden Schnittstellen zu einer ordentlichen Buchhaltung gewährleistet sind und die jeweiligen Buchhaltungs- oder Abrechnungstools dieser Dienstleister dahingehend überprüft werden, ob sie den Anforderungen einer geordneten Buchhaltung entsprechend. So mussten wir in unserer SBS Tax in den vergangenen ein bis zwei Jahren wiederholt erleben, dass bei uns in unserer Steuerberatung betreute Network-Marketing-Unternehmen im Rahmen der Jahresabschlüsse erhebliche Probleme hatten, uns buchhalterisch ordentliche Belege zu übermitteln, die einer Prüfung durch das zuständige Finanzamt auch stand halten würde. Dies erforderte für diese Unternehmen erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten und zudem einen sehr erheblichen Zeitverlust, den die Unternehmen anderenfalls besser in die Erstellung neuer Vermarktungskonzepte hätten einbringen können. Ebenfalls auffällig ist, dass Network Marketing Unternehmen immer wieder mit dem internationalen grenzüberschreitenden Vertrieb ihrer Leistungen starten, ohne in ihren Warenwirtschaftssystemen die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß einzupflegen. Hierdurch kommt es im schlimmsten Fall zu Nachprüfungen durch die Finanzämter oder aber wenn ein Unternehmen eine zu hohe Umsatzsteuer eingepflegt hat, zu einer Überzahlung, die sich diese Unternehmen später aufwendig von den zuständigen Finanzämtern „zurückholen“ müssen.


Zusammenfassung und Appel pro Compliance

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine geordnete Compliance innerhalb der verschiedenen Fachabteilungen eines Network-Marketing-Unternehmens nicht nur vor Schäden, Imageverlust und Bußgeldern schützen kann. Vielmehr kann durch eine solche ordnungsgemäße Compliance ein erheblich positiver Effekt wie die Steigerung des Unternehmenswertes oder ein Imagegewinn erreicht werden. Vor diesem Hintergrund sollten Network-Marketing-Unternehmen ihr Unternehmen nicht nur im Bereich des Vertriebs an die Digitalisierung anpassen, sondern auch im Bereich der Compliance entsprechende Maßnahmen einleiten, die durch die voranschreitende Digitalisierung erforderlich sind.

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht gleich erforderlich, dass man sich eine eigene kostenintensive Compliance-Abteilung vorhält. Ausreichend ist es häufig, sich ein ordnungsgemäßes Vertragsmanagementkonzept, Kundenverwaltungskonzept und Teampartnerverwaltungskonzept aufzustellen, das es den Unternehmen etwa mittels technischer Unterstützung erlaubt, die Prozesse digital ordnungsgemäß abzubilden.

SBS Legal hat in der jüngeren Vergangenheit mehrere Compliance-Projekte sowohl bei kleineren als auch großen Network-Marketing-Unternehmen begleitet. Hierdurch wurde eine rechtssichere Aufstellung dieser Network-Marketing-Unternehmen auch im Bereich der digitalen Vermarktung erreicht und diesen Direktvertriebsanbietern ermöglicht, den gesamten Nutzen der Digitalisierungswertschätzungskette auch langfristig und abgesichert ausschöpfen zu können.


Bei weiteren Fragen zum MLM-Recht und allen Belangen rund um das Thema Compliance kontaktieren Sie uns gern uns jederzeit unter mail@sbs-legal.de

Oder besuchen Sie die Homepage unserer Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal Rechtsanwälte – www.sbs-legal.de

Auge um Auge mit der Schweiz – Neues von den Swisscoins

Auge um Auge mit der Schweiz – Neues von den Swisscoins

Die Schweiz und das liebe Geld, so manch einer wird davon schon graue Haare bekommen haben. Nun muss sich auch ein 77-jähriger Aargauer mit der Schweiz höchst persönlich auseinandersetzen. Und das, obwohl für den Angeklagten doch alles so wunderbar und erfolgreich begonnen hatte, aber von Anfang an…

Als Rentner wollte in Sachen Network Marketing nochmal richtig durchstarten. So schloss er sich 2016 dem Krypto-Network „Swisscoin“ an und vertrieb Schulungspakete zum Thema „Kryptowährungen“. Abhängig von der Bestellung des Kunden bekam er zum Schulungspaket noch 200 bis 200.000 sogenannte Tokens dazu. Dabei handelt es sich grob gesagt um Gutscheine, die dann im Rahmen vom „Mining“ in die Kryptowährung Swisscoin umgewandelt werden konnten. Nachfolgend ein paar grundlegende Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis:

Kryptowährung: Der Begriff „Kryptowährung“ ist der Überbegriff für alle virtuellen Währungen, die als digitales Währungsmittel fungieren können.

Token:

Grundsätzlich ist der Begriff „Token“ erst einmal die englische Übersetzung für „Wertmarke“ und damit wird eigentlich auch schon recht deutlich um was es sich handelt. Während die „Coins“ tatsächlich als Währung angesehen werden können, handelt es sich bei „Token“ um eine Art Wertmarke, die dann später mitunter in Währungen umgetauscht werden können. Das ist allerdings eine sehr vereinfachte Darstellung des Systems und soll Ihnen nur beim Vorliegenden Sachverhalt zu einem besseren Verständnis dienen. Meucheln Sie uns also bitte nicht, wenn Sie bereits mehr Erfahrung in diesem Bereich haben und sehen Sie uns nach, dass das System der Kryptowährung an sich hier nicht im Vordergrund steht.

Mining:

Beim Handeln mit Kryptowährungen gibt es keine Banken mehr im eigentlichen Sinne. Vielmehr generieren unter anderem Teilnehmer eines Kryptonetzwerks neue Einheiten einer Währung (Wie genau das abläuft ist hier irrelevant) und verkaufen diese dann gewinnbringend. Dieser Prozess wird dann als „Mining“ bezeichnet.

Alles hatte so gut begonnen…

Es lief gut für den Rentner: Alleine in den ersten sechs Monaten erzielte er durch den Vertrieb sehr hohe Einnahmen. Dabei ist hier die Rede von rund 374.000 Schweizer Franken und 183.000 Euro. Doch schon nach kurzer Zeit schaltete sich die Staatsanwaltschaft ein und erhob schwere Vorwürfe. Dem Rentner wurde vorgeworfen, dass er mit seinen Geschäften gegen das Bundegesetz über den unlauteren Wettbewerb verstoßen hätte. Beim unlauteren Wettbewerb handelt es sich um ein Verhalten von Unternehmen und Organisationen im wirtschaftlichen Wettbewerb, welches gegen die guten Sitten verstößt. Die Staatsanwaltschaft warf dem Aargauer vor, er habe durch die Verwendung des Namens der Währung „Swisscoin“ einen fälschlichen Bezug zur Schweiz selber hergestellt. Genauer äußert sich die Staatsanwaltschaft wie folgt: „Es wird der Eindruck erweckt, die Kryptowährung sei ein Schweizer Produkt und mit der Schweiz und dem hiesigen Know-how verbunden.“

Weiter hieß es, der Beschuldigte habe gar keine Geschäftsräume in der Schweiz gehabt und „Es entsprach nicht der Wahrheit, wenn der Beschuldigte das Unternehmen als hier tätig und in der schweizerischen Innovationslandschaft vernetzt präsentierte“. Der Angeklagte habe zudem mit der Verwendung des Schweizer Kreuzes auf Websites, YouTube-Videos und Broschüren nicht nur einen namhaften Bezug zur Schweiz suggeriert, sondern gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen verstoßen.

Die Schweiz – Ein guter Ruf, jedoch nicht für jeden zugänglich

Die Schweiz sorgt durch ihren guten Ruf immer wieder dafür, dass sich Kunden für ein Geschäft mit Schweizer Erfahrungsschatz entscheiden. Der Angeklagte schrieb in seinem Businesskonzept: „Das Schweizer Kreuz steht für hochwertige Produkte, die in die ganze Welt getragen werden.“ Die Aussage sei grundsätzlich einmal nicht falsch, jedoch ist, laut der Staatsanwaltschaft, für die Kunden des Beschuldigten der Bezug zur Schweiz mitentscheidend gewesen für den Geschäftsabschluss.

Zusätzlich habe der Beschuldigte zudem unlauter gehandelt, als er ein sogenanntes Schneeballsystem ins Leben rief: Für den Weiterverkauf seiner Pakete stellte er Prämien und Boni in Aussicht, laut der Anklage: „Bonus und Gratifikationen sind umso höher, je mehr neue Partner angeworben werden und je teurer die vermittelten Schulungspakete sind“.

Das Urteil

Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Mann wegen der Widerhandlung über den unlauteren Wettbewerb schuldig. Er muss nun eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen je 60 Franken leisten. Lediglich den Anklagepunkt bezüglich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen stellte das Gericht, zum Vorteil des Angeklagten, aufgrund der Verjährung ein. Zuletzt wurde auch das gesamte Kontoguthaben der Firma eingezogen und das Urteil für rechtskräftig erklärt. Vermutlich hatte der Angeklagte auch nicht gedacht, dass ihn das Wort „Schweiz“ im Namen einmal zu Fall bringen würde.

von Stephan R. Schulenberg, Rechtsanwalt für MLM-Recht

SBS Legal Rechtsanwälte aus Hamburg – Ihr Spezialist für MLM-Recht. Besuchen Sie unsere Homepage ► www.sbs-legal.de

>>> KONTAKT


mail@sbs-legal.de

WhatsApp schließt MLM Firmen aus

WhatsApp schließt MLM Firmen aus

Der zum Facebook Konzern gehörende Messenger-Dienst WhatsApp hat sich in den letzten Jahren zu einem von vielen Multi Level Marketing-Unternehmen genutzten effektiven Marketinginstrument entwickelt. Genutzt werden insbesondere die von WhatsApp zur Verfügung gestellten Tools, die WhatsApp Business App und die WhatsApp Business API, mit denen Unternehmen Kundeninteraktionen verwalten können.

Gemäß der aktuellen WhatsApp Commerce Policy ist damit nun Schluss. Unter der Rubrik „Geschäftsmodelle, Waren, Artikel oder Dienstleistungen, die wir als möglicherweise oder tatsächlich betrügerisch, irreführend, anstößig oder täuschend oder als möglicherweise oder tatsächlich ausbeuterisch oder unangemessen erachten oder die ungebührlichen Druck auf Zielgruppen ausüben“ werden nun Multi Level Marketing Unternehmen explizit ausgeschlossen.

In der Praxis stellt sich die Lage so dar, dass entsprechende Unternehmen von WhatsApp darüber informiert werden, dass die Geschäftsbeziehung beendet wird. Wir haben bereits entsprechende Nachrichten an unsere Mandanten zur Kenntnis nehmen müssen. Rechtliche Maßnahmen dagegen sind wenig erfolgsversprechend. Die Unternehmen sind nun gehalten, sich nach einer toleranteren WhatsApp-Alternative umzusehen.

Ein schwacher Trost mag sein, dass die Network Unternehmen nicht die einzigen sind, die von der neuen WhatsApp Strategie betroffen sind. Ebenfalls verboten wurde die Nutzung von WhatsApp für Newsletter und für Unternehmen, die sich an  ICO`s beteiligen oder Geschäfte mit Kryptowährungen oder medizinischen Produkte wie Nikotinpflaster oder Kontaktlinsen machen.


Wenn Sie zu diesem Thema weitergehende Fragen haben, freuen wir uns jederzeit über Ihre Nachricht. Unsere Fachanwälte und Spezialisten beraten Sie gern!

Alternativ erreichen Sie uns auch hier:
Tel.: (+49) 040 7344086 0
E-Mail: mail@sbs-legal.de


Oder besuchen Sie uns auf sbs-legal.de

Rechtmäßigkeit des eBay-Kaufverbotes von Forever Living Products GmbH durch OLG Hamburg bestätigt

Rechtmäßigkeit des eBay-Kaufverbotes von Forever Living Products GmbH durch OLG Hamburg bestätigt

Wir haben kürzlich berichtet, dass das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2016 – 315 O 396/15) entschieden hatte, dass das eBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products in einem durch unsere Kanzlei vertretenen Rechtstreit rechtmäßig und insbesondere nicht kartellrechtswidrig ist. (Siehe Artikel vom 22. Februar 2018)

Nunmehr hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 22.03.2018 – 3 U 250/16) unsere Rechtsansicht erneut bestätigt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 

Auch das Berufungsgericht sieht das eBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products als rechtmäßig an und bestätigt, dass das Plattform-Verbot im Rahmen eines zulässigen und selektiven Vertriebssystems erfolge und kein Verstoß gegen Artikel 101 AUEV vorliegt. 

Der Senat erkannte in seiner Entscheidung an, dass die durch Forever Living Products vertriebenen Waren zwar keine Luxusprodukte seien. Gleichwohl handele es sich bei den so vertriebenen Waren um qualitativ hochwertige Waren. Auch auf solche hochwertigen Waren sind die Grundsätze für den selektiven Vertrieb nach Auffassung der Hamburger Richter gültig. 

Wörtlich entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg: 

„Die Beschränkung eines Selektivvertriebs auf Luxuswaren oder technisch hochwertige Erzeugnisse, die im Gesetz keine Grundlage findet, ginge daran vorbei, dass auch für andere hochwertige oder sonst besondere Produkte ein selektives Vertriebssystem erforderlich sein kann, um etwa durch ein den Wertabsatz ergänzendes und begleitendes Dienstleistungsangebot nicht nur die Wertigkeit und/oder Besonderheit der Produkte gegenüber dem maßgeblichen Kundenkreis zu unterstreichen und deren Wertschätzung beim Kunden maßgeblich zu beeinflussen, sondern damit zugleich auch die hohe Qualität oder Besonderheit dieser Produkte zu erhalten. Auch der Vertrieb qualitativ hochwertiger Produkte kann es erforderlich machen, zur Positionierung der Produkte am Markt ein ergänzendes Präsentations- und Beratungsportfolio anzubieten, um dem angesprochenen Verkehr ein für den erfolgreichen Vertrieb der Produkte besonderes Image von qualitativer Hochwertigkeit und besonders positiven Eigenschaften des Produkts zu vermitteln.“

Im Fortgang der Entscheidungsbegründung kamen die Hanseatischen Robenträger sodann zu der zutreffenden Ansicht, dass die Waren von Forever Living Products als „solche besonderer Natur“ angesehen werden könnten, die einen Selektivvertrieb rechtfertigen. Denn das Geschäftskonzept von Forever Living Products ist nach Ansicht des Gerichts neben dem Verkauf eigener hochwertiger Produkte auf eine umfassende und auch langfristige Bindung durch Beratung von Kunden durch Betreuung geschulter Vertriebspartner angelegt. Durch dieses Konzept hat Forever Living Products sich nach Auffassung des Oberlahndesgerichts ein marktspezifisches Image verschafft, aufgrund dessen es nachvollziehbar ist, dass das Unternehmen ihr Vertriebssystem davor bewahren will und muss, dass ihre Vertriebspartner, bezogen auf die angebotenen Produkte, unzulässige, irreführende oder krankheitsbezogene Aussagen verbreiten würden. 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach diesseitigem Kenntnisstand mit dem OLG Hamburg erstmals ein deutsches Gericht entschieden hat, dass das Vertriebssystem eines Network-Marketing-Unternehmens ein sog. selektives Vertriebssystem darstellt, sofern hinreichende qualitative Kriterien durch das Unternehmen erfüllt werden, um den Absatz von hochwertigen Waren abzusichern. 

Der Beschluss des OLG Hamm vom 4.1.2018 zum Thema Kryptowährung

Der Beschluss des OLG Hamm vom 4.1.2018 zum Thema Kryptowährung

Die Tagespresse und das Internet sind derweil voll mit Berichten über einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.01.2018, nach welchem die Erträge aus Kryptowährungen angeblich illegal seien. Verschwiegen wird die gesamte Verfahrenshistorie dahinter, und genau dieses Verschweigen macht die Berichte zu mindestens irreführenden „Fake-News“.

Betroffen war eine Firma, die als Finanzdienstleisterin für die Kryptowährung „OneCoin“ auf ordnungsgemäßer vertraglicher Basis langjährig beanstandungsfrei tätig war. Alle nunmehr aus Anlass der Entscheidung publizierten Berichte verschweigen auch Folgendes: Diese Firma war – wie immer wenn es um viel Geld geht – seit fast zehn Jahren immer wieder diversen Strafverfahren ausgesetzt. Dabei kam kein Strafermittler auch nur auf die entfernte Idee, auf das seit 2009 geltende Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zurückzugreifen. Alle Ermittlungen wurden folgerichtig eingestellt. Kein einziger Verstoß konnte festgestellt werden. (mehr …)

Neuer Wirbel um das Vertriebssystem „Swisscoin“ – Gründerstreit führt zu Verbot per einstweiliger Verfügung

Neuer Wirbel um das Vertriebssystem „Swisscoin“ – Gründerstreit führt zu Verbot per einstweiliger Verfügung

Das Vertriebssystem „Swisscoin“ war im März 2016 angetreten, um mit eine möglichst großen Anzahl von Vertriebspartnern für den Kauf von Schulungspaketen zu Themen des Finanzmarkts zu gewinnen. Daneben sollte eine neue Kryptowährung entstehen, nämlich der sog. „Swisscoin“.
Schon früh wurde in der Network-Marketing-Szene der Umstand diskutiert, dass „Swisscoin“ augenscheinlich nicht (nur) in der Schweiz ansässig war, sondern auch über zwei Gesellschaften im sächsischen Leipzig operierte.
Bei Swisscoin verwies man seinerzeit darauf, dass der Hauptsitz von Swisscoin in der Schweiz sei und die dort ansässige Euro Solution GmbH vom Kanton Zug aus und damit nach eigener Aussage im Zentrum des sog. „Kryptovalleys“ operieren würde. (mehr …)