Online-Coaches aufgepasst: Anspruch auf Entlohnung?

Online-Coaches wie Anton Kreil und Tai Lopez wurden als vermeintliche Betrüger in Foren und Artikeln online angeprangert. Online-Coaches müssen ihre Ansprüche auf Entlohnung vor Gericht geltend machen.

Die Zahlungsverweigerungen wurden unter anderem auf eine fehlende Zulassung der Anbieter, vermeintliche Sittenwidrigkeit des Geschäftes oder andere Anschuldigungen gestützt. Doch nun heißt es Coaches aufgepasst! Die Gerichte stärken Euch immer mehr den Rücken.

Gemeinsam setzen wir Euren Anspruch auf Entlohnung durch!

Wenn der Kunde die Zahlung verweigert: Wir prüfen Ihren Anspruch auf Entlohnung!

Nach dem erfolgten Vertragsabschluss wollen sich viele Kunden der Zahlungsverpflichtung ziehen und nehmen ausbleibende Erfolge zum Anlass, um Coaches an den Pranger zu stellen. Dabei wird oft mit Unwirksamkeit der Verträge aufgrund des FernUSG, mutmaßlichen Sittenwidrigkeiten und Wucher argumentiert. Doch so leicht ist ein Loslösen nicht möglich. Die Privatautonomie stärkt Coaches dabei den Rücken. Eine einseitige Enttäuschung über Leistungen ist grundsätzlich nicht Grund genug eine außerordentliche Kündigung oder gar um eine Unwirksamkeit der Verträge zu rechtfertigen.

Nach der Privatautonomie steht es den Parteien nämlich frei, Verträge abzuschließen, auch wenn sie vielleicht nicht perfekt für ihre Situation geeignet sind. Hieraus allein kann sich kein wichtiger Grund für eine Kündigung ergeben, so auch das Landgericht Frankfurt.

Ein Abschluss eines im Nachhinein als nicht hilfreich einzustufenden Vertrages unterliegt noch immer der Vertragsfreiheit und damit dem eigenen Risiko.

Zahlungen müssen daher grundsätzlich auch bei ausbleibendem Erfolg oder gar bei Nutzlosigkeit des Angebots erfolgen. 

Anwendbarkeit des FernUSG – Entscheidung des OLG Celle wird widersprochen

Viele Unternehmen, die einen Vertrag mit Online-Coaches abgeschlossen haben, forderten eine Rückzahlung der vereinbarten Vergütung und beriefen sie sich unter anderem auf das Urteil des OLG Celle, welches das FernUSG auch im unternehmerischen Verkehr für Anwendbar hält. Demnach seien Verträge unwirksam, wenn der Coach über keine Zulassung nach dem FernUSG verfüge.

Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 15.09.2023) und das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.06.2023) widersprechen dieser Auffassung des OLG Celle gänzlich und sehen das FernUSG nur für Verbraucher anwendbar. Auch das OLG Köln sieht eine Anwendung des FernUSG in den Fällen nicht vor, in denen keine für die Anwendung des FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle geschuldet sei, unabhängig von einer Anwendbarkeit im B2B-Verkehr.

Sittenwidrigkeitsvorwürfen bzgl. Coaching-Verträgen

Zwar räumen die Urteile die ersten Steine aus dem Weg, jedoch halten Kunden an der Unwirksamkeit der Verträge fest und berufen sich auf Sittenwidrigkeit. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei ausreichend, um einen Zahlungsanspruch zu verkennen. Denn andere Angebote lägen weit unter dem Honorar von Online-Coaches. Dabei verkennen die Kunden jedoch, dass sich ein Coaching-Vertrag mit anderen Angeboten wie einem einfachen Vermarktungsworkshop nicht vergleichen lässt.

Das Landgericht Stade zog hier sogar den Vergleich zu einem Fernstudium und verkennt dabei völlig die fehlende individuelle Betreuung, die Life- und Businesscoachings ausmachen. Das Landgericht Frankfurt gab diesem zu Recht den Vortritt: „Solange es aber an dieser individuellen Komponente und einem „Coaching“ fehlt, können diese Angebote nicht miteinander verglichen werden. Insbesondere ist in den Leistungen (…) auch ein gewisser zeitlicher Einsatz der Mitarbeiter uns des Geschäftsführers vorhanden“ und verweist damit auf Support-Chats und 1:1 Betreuungen, die als wichtige und zentrale Ergänzung zu bereits fertigen Videos kommen.

Wucherähnliches Geschäft:

Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.

Das LG Frankfurt hat in seinem Urteil bereits das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verneint. Hierbei handelte es sich um einen Coachingvertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten und Kosten in Höhe von 18.000 Euro.

Vermeintliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung reicht nicht aus!

Es ist bereits zweifelhaft, ob ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und hängt stark vom Einzelfall ab. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, reicht dies nicht aus um einen Fall der Wucher i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB zu bejahen. Hinzu zu einem groben Missverhältnis muss nämlich entweder eine ausgenutzte Zwangslage des Kunden vorliegen, eine erhebliche Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche.

Hier muss von den Kunden schlüssig dargelegt werden, dass eine solche Ausnutzung einer solchen Lage stattgefunden hat. Ein ledigliches „sich überrumpelt fühlen“ ist grundsätzlich nicht geeignet eine solche Lage zu belegen, vor allem wenn die Beratung eine gewisse Dauer gehabt hat und auch Möglichkeiten für Fragestellungen gegeben wurden.

Coaches aufgepasst: Gemeinsam setzen wir Ihren Anspruch auf Entlohnung durch!

Trotz der positiven Entwicklung der Rechtsprechung ist Vorsicht geboten. Zwar ist mit der Unanwendbarkeit des FernUSG ein wichtiger Meilenstein für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gelegt worden. Jedoch stehen Coaching Verträge weiterhin im Angriff von Zahlungsunwilligen Kunden. Die gänzlich verschieden gelagerten Entscheidungen der Gerichte zeigen, dass ein endgültiges Aufatmen noch nicht möglich ist. Bei der Beurteilung von Sittenwidrigkeit hängt es stark vom Einzelfall und den vorgebrachten Argumenten ab, wie das Gericht entscheidet. Wir raten daher dringend Ihren Coaching-Vertrag auf angreifbare Lücken zu überprüfen und sich gegebenenfalls rechtlich abzusichern.