Wirkungsaussagen zu Bemer-Gerät vom LG Hamburg verboten

Aussagen zu Elektromagnetfeld-Applikatoren verstoßen teils gegen das Heilmittelwerbegesetz

Das Direktvertriebsunternehmen Bemer International AG mit Sitz in Liechtenstein vertreibt über Vertriebspartner unter anderem PEMF-Elektromagnetfeld-Applikatoren. Dabei haben Vertriebspartner zur Bewerbung Aussagen verwendet, die dem Gerät eine heilende Wirkungen zuschrieben. Derartige Aussagen wurden zum Teil auch von der Bemer International AG selbst getätigt.

Ein mit der Bemer International AG im Wettbewerb stehendes Unternehmen ist nun dagegen vorgegangen und hat eine Einstweilige Verfügung erwirkt (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023, Az.: 406 HKO 7/23) . Damit ist es der Bemer International AG verboten, selbst oder über ihre Vertriebspartner insgesamt sieben Aussagen zu dem Gerät zu tätigen. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die Aussagen gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, da sie irreführend sind, weil sie eine therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkung vorgeben, die das Gerät aber nicht hat. Die Wirkungsaussagen zum Bemer-Gerät wurden vom LG Hamburg somit verboten.

Der Beschluss reiht sich ein in eine Reihe anderer Urteile gegen die Bemer International AG, die ihr ebenfalls bestimmte Aussagen zu dem Gerät untersagt haben.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Bemer International AG hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.


English version

Statements of effect regarding Bemer device prohibited by Hamburg Regional Court (Landgericht Hamburg)

The direct marketing company Bemer International AG, based in Liechtenstein, distributes among other things PEMF electromagnetic field applicators through distribution partners. In this regard, distribution partners made promotional statements attributing curative effects to the device. Such statements were also made to some extent by Bemer International AG itself.

A company competing with Bemer International AG has now taken action against this and obtained an interlocutory injunction (Hamburg Regional Court, decision dated January 31, 2023, case no.: 406 HKO 7/23). This prohibits Bemer International AG from making a total of seven statements about the device, either directly or through its distribution partners. In the opinion of the court, the statements violate Section 3 (1) of the German Drug Advertising Act (Heilmittelwerbegesetz), as they are misleading because they claim a therapeutic efficacy or effect, which the device does not have.

The decision follows a series of other rulings against Bemer International AG, which have likewise prohibited it from making certain statements about the device.

The decision is not final. Bemer International AG may file an appeal.


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Jörg Wittke gewinnt gegen Thomas Kaysh vor dem LG Hamburg

Jörg Wittke gewinnt gegen Thomas Kaysh vor dem LG Hamburg

Ungerechtfertigte Betrugsvorwürfe bei Bitclub-Anwerbung

In einem aufsehenerregendem Prozess vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 307 O 317/19) hatte Herr Thomas Kaysh Herrn Jörg Wittke und eine weitere Person (im Folgenden „A“ genannt) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sein Vorwurf: Wittke und A hätten ihn für den Bitclub angeworben und ihm dabei mit falschen Angaben und fehlerhafter Beratung einen finanziellen Schaden zugefügt.

Das Gericht sah die Ansprüche als nicht gegeben an. Zunächst sei schon ein Schaden fraglich, da Herr Kaysh immer wieder Ausschüttungen aus seinem Bitclub-Account vorgenommen hatte, die ihm nahezu einen kompletten Return on Investment bescherten. Der von Herrn Kaysh vertretenen These, dass er mehr herausgeholt hätte, wenn er einfach nur in Bitcoins und nicht in den Bitlub investiert hätte, mochte das Gericht nicht folgen.

Weiter sah das Gericht aber auch keine Haftungsgrundlage bei Herrn Wittke und A. Herr Wittke und Herr Kaysh haben sich niemals getroffen, auch nicht online. Es bestand also schon überhaupt kein Vertragsverhältnis.

Zwischen dem Sponsor A und Herrn Kaysh sei nach Ansicht des Gerichts zwar möglicherweise ein Vertragsverhältnis entstanden, jedoch hat keine individuelle Anlageberatung stattgefunden, da A Herrn Kaysh lediglich über das Angebot des Bitclubs informiert hat, dabei jedoch nicht auf die individuellen Bedürfnisse von Herrn Kaysh Bezug genommen hat.

Auch den Vorwurf des Betruges sah das Gericht als unbegründet an. Herr Wittke und A waren nicht in die vermeintlich betrügerischen Aktivitäten der Bitclub-Führung involviert gewesen oder hätten diesbezüglich Kenntnis gehabt. Vielmehr waren beide, so wie Herr Kaysh auch, unabhängige Vertriebspartner des Bitclubs und sind von dessen plötzlichem Ende ebenso überrascht worden, wie alle anderen Vertriebspartner und Kunden.

Mehrere Verfahren initiiert

Nachdem das Gericht Herrn Kaysh, der nicht nur dieses Klageverfahren gestartet, sondern auch ein Strafverfahren, eine TV-Berichterstattung und eine Diffamierungskampagne im Internet initiiert hatte, im Rahmen einer Gerichtsverhandlung die Aussichtslosigkeit seiner Klage dargelegt hat, entschloss sich dieser, die Klage zurückzunehmen und einen entsprechenden Verzicht zu erklären.


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