Delaware HB 162 gestoppt: Was die verschobene MLM‑Regulierung 2025 für Network‑Marketing und Direktvertrieb bedeutet

Delaware HB 162 gestoppt: Was die verschobene MLM‑Regulierung 2025 für Network‑Marketing und Direktvertrieb bedeutet

Das versprochene Reformpaket – wie Delaware HB 162 das Multilevel‑Marketing verändern sollte

Als das Repräsentantenhaus von Delaware am 18. Juni 2025 die House Substitute 1 for HB 162 verabschiedete, standen Transparenz und Verbraucherschutz im Zentrum der geplanten Neuregelung. Multilevel‑Marketing‑Unternehmen (MLM) sollten jedem Interessenten spätestens 48 Stunden vor Vertragsunterzeichnung ein detailliertes Informationsblatt aushändigen. Darin mussten der vollständige Vergütungsplan, Median‑ und Durchschnittsverdienste, die Quote der wirtschaftlich erfolgreichen Teilnehmer sowie Umfang und Dauer angebotener Schulungen offengelegt werden. Ergänzend sah der Entwurf ein dreimonatiges Widerrufsrecht ohne Begründungspflicht und eine Rückkaufgarantie von mindestens neunzig Prozent für unverkaufte, wiederverkäufliche Ware vor. Verbote nicht belegbarer Einkommensaussagen, verpflichtender Wareneinkäufe ohne Rückkaufoption und Einstiegsgebühren ohne Rücktrittsrecht rundeten das Paket ab. Für die Branche hätte das umfassende Vertrags‑ und Prozessanpassungen bedeutet; für Vertriebspartner mehr Rechtssicherheit und kalkulierbare Risiken.


Politische Realität – Lobbydruck und Zeitmangel bremsen das Gesetzesvorhaben aus

Am Abend des 26. Juni 2025 meldete die Direct Selling Association (DSA), dass HB 162 den federführenden Ausschuss des Senats nicht mehr rechtzeitig verlassen werde. Da die Legislaturperiode Delawares am 30. Juni endet, wurde das Verfahren auf die kommende Sitzungsperiode vertagt; ein Inkrafttreten im Jahr 2025 ist damit ausgeschlossen.

Der Stopp bedeutet keine endgültige Ablehnung, sondern folgt einem in US‑Bundesstaaten üblichen Ablauf, wenn Konsens oder Zeit fehlen. Laut DSA war die Verzögerung das Ergebnis intensiver Gespräche von Direktvertriebsverbänden und selbständigen Verkäufern mit Abgeordneten. Kritisiert wurden unklare Definitionen im Entwurf sowie ein Anwendungsbereich, der auch kleinere, legitime Geschäftsmodelle erfassen könnte.

Rechtliche und wirtschaftliche Folgen für MLM‑Unternehmen und Vertriebspartner

Kurzfristig ändert sich für die Branche wenig. Ohne Senatsbeschluss und Gouverneurs­unterschrift treten weder neue Offenlegungspflichten noch die vorgesehene Rückkauf‑ und Widerrufsregelung in Kraft. Der bisherige Rechtsrahmen in Delaware bleibt bestehen; unmittelbare Compliance‑Kosten entfallen.

Gleichzeitig zeigt die Debatte, dass strenge Transparenz‑ und Verbraucherschutzstandards politisch gewollt sind. Das Repräsentantenhaus hat mit seiner Zustimmung bereits ein klares Signal gesetzt. Beobachter rechnen damit, dass die Diskussion spätestens zu Beginn der neuen Sitzungsperiode im Januar 2026 wieder aufgenommen wird.

Freiwillige Compliance – warum Vorbereitung trotz Aufschub sinnvoll bleibt

Obwohl keine sofortige Pflicht besteht, empfiehlt sich eine frühzeitige Anpassung an die Kernforderungen des Entwurfs. Unternehmen, die schon jetzt ein strukturiertes Risiko‑ und Einkommens‑Sheet bereitstellen, realistische Verdienstangaben machen, ein dreimonatiges Widerrufsrecht verankern und eine faire Rückkaufpraxis anbieten, minimieren künftige Umstellungskosten und stärken ihr Image. Außerdem setzen sie ein Zeichen Richtung Gesetzgeber, dass verantwortungsvolles Network‑Marketing ohne Zwang funktionieren kann.

Ausblick 2026 – steht die strenge Network‑Marketing‑Regulierung doch noch bevor?

Delaware HB 162 hat deutlich gemacht, wohin die Reise für MLM‑Compliance gehen kann: mehr Transparenz, stärkere Rücktrittsrechte und eine schärfere Haftung für irreführende Vertriebspraktiken. Der vorläufige Stopp verschafft der Branche Zeit, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, Prozesse und Verträge an ein höheres Verbraucherschutzniveau auszurichten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein nur leicht modifizierter Entwurf 2026 erneut auf der Agenda steht, gilt als hoch. Unternehmen, die heute freiwillig handeln, positionieren sich als Vorreiter und reduzieren ihr Risiko, wenn die Regulierung – voraussichtlich in verschärfter Form – doch noch Realität wird.


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Schneeballsysteme und Haftungsrisiken: BGH‑Urteil vom 6. März 2025 stärkt Zurechnungshaftung (§ 31 BGB)

Hintergrund des Urteils (Az. III ZR 137/24): Haftung juristischer Personen bei betrügerischen Schneeballsystemen

Am 6. März 2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein neues Urteil (Az. III ZR 137/24) zur Haftung juristischer Personen bei betrügerischen Schneeballsystemen. Der BGH bestätigt in diesem, dass eine Gesellschaft für Schadensersatz haftet, wenn ihr Organ in mehreren Rollen handelt. Auch die Zurechnungshaftung nach § 31 BGB bei paralleler Organstellung in mehreren Firmen wird wesentlich gestärkt.

Streitgegenstand: Lebensversicherungs‑Ankäufe als Fassade für ein Schneeballsystem

Im Zentrum des Falles stand eine Unternehmensgruppe, die unter dem Deckmantel des Ankaufs von Lebensversicherungen Anlegergelder einsammelte. Das Brisante dabei: Einer der Unternehmer fungierte in mehreren Gesellschaften als Vorstand bzw. Geschäftsführer und nutzte diese Positionen, um Anleger gezielt zu täuschen.

Bereits ab 2007 stellte das Unternehmen ihr eigentliches Geschäftsmodell ein, war aber weiterhin auf neues Kapital angewiesen. Die Zinszahlungen an Altanleger wurden zunehmend aus dem Geld neuer Investoren finanziert. Ein damit klassisches Schneeballsystem ohne wirksamen Vertriebsvertrag.

Die Gruppe bediente sich sogenannter Eigenverträge. Sie schloss als Versicherungsnehmerin Lebensversicherungen ab, vermittelte sie intern über die AG und löste intern Provisionen aus. Diese flossen bilanziell zurück, wodurch sie künstlich Gewinne erzeugten. Die vermeintliche wirtschaftliche Stärke der Gruppe stützte sich somit auf interne Zahlenspiele und war damit schlichtweg eine Täuschung, wie der BGH nun unmissverständlich feststellt.

Kernaussagen des Urteils: Zurechnungs‑ und Gesamtschuldnerhaftung nach § 31 und § 840 BGB

Ein Anleger, der 2011 Orderschuldverschreibungen in Höhe von 100.000 € erworben hatte, verlangte die Feststellung seines Schadens in Höhe von 95.011,53 € zur Insolvenztabelle. Seine Forderung richtete sich nicht gegen die betrügerische Hauptgesellschaft, sondern gegen die insolvente AG, vertreten durch ihren Insolvenzverwalter. Der Vorwurf: Aktive Beteiligung am System durch Vermittlung von Eigenverträgen mit dem Wissen und auf Anweisung des damaligen Vorstands.

Rechtsgrundlage ist der § 31 BGB, der hier als Zurechnungsnorm, jedoch nicht als Haftungsgrund, infrage kommt. Danach haften juristische Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe, wenn diese in amtlicher Funktion handeln. Also im Rahmen dessen, wofür sie bestellt wurden.

Entscheidend ist nicht, ob das Organ nur für ein Unternehmen tätig war, sondern ob die schädigende Handlung dem jeweiligen Wirkungskreis des Unternehmens zugeordnet werden kann. In diesem Fall bedeutet das: Wer betrügerische Handlungen durch ein konzernübergreifendes Organ geschehen lässt, kann nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner konzernübergreifend haften. So wie der BGH auch entschied.

Gesetzestext: § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe

„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Straf‑ und zivilrechtliche Relevanz: Betrug, Kapitalanlagebetrug und sittenwidrige Schädigung

Das Gericht bejahte zudem die Voraussetzungen für Betrug (§ 263 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB). Die maßgeblichen Entscheidungen zur Investition des Klägers basierten auf Prospekten, die ein unzutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage zeichneten. Der tatsächliche Geschäftsbetrieb, basierend auf einem undurchsichtigen Provisionskarussell und einem zusammenbrechenden Finanzmodell, wurde verschleiert.

Dazu kommt, dass die Mitwirkung der AG kein bloßes Unterlassen oder ein neutrales Verhalten waren, sondern ein aktiver Beitrag zur Täuschung. Genau das reicht für eine zivilrechtliche Haftung aus, selbst wenn die AG nicht direkt mit dem Kläger in Kontakt stand.

Fazit: Ausgeweitete Haftung von Konzerngesellschaften bei Schneeballsystemen

Das Urteil ist ein klares Statement: Wer ein Schneeballsystem über mehrere juristische Personen hinweg betreibt und dabei als Organ in unterschiedlichen Funktionen handelt, muss sich auf umfassende Haftungsfolgen für alle beteiligten Gesellschaften einstellen. Der BGH schafft damit Rechtsklarheit, wie § 31 BGB in komplexen Konzernstrukturen bei wirtschaftskriminellem Verhalten zu verstehen ist. Das macht eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Leitungspersonen unverzichtbar.


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Organhaftung nach § 31 BGB beim Schneeballsystem – BGH‑Urteil vom 6. März 2025 erklärt

1. Hintergrund: Warum das BGH‑Urteil 2025 für § 31 BGB so wichtig ist

Am 6. März 2025 präzisierte der Bundesgerichtshof die Zurechnung von Organhandlungen nach § 31 BGB und deren gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB. Im Fokus stand die Frage, wann juristische Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe haften – insbesondere bei betrügerischen Schneeballsystemen.

2. Kernaussage: § 31 BGB ist Zuweisungs‑, keine Haftungsnorm

Der BGH stellte klar: § 31 BGB schafft keine eigenständige Haftungsgrundlage. Die Vorschrift regelt ausschließlich, wann eine schädigende Handlung dem Unternehmen zugerechnet wird. Begeht ein Organ die Tat in seinem organschaftlichen Tätigkeitsbereich, haftet die juristische Person dafür.

3. Gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB

Handelt dieselbe natürliche Person als Vertreter mehrerer Gesellschaften, haften alle beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB). Der Geschädigte kann somit jede Gesellschaft in voller Höhe auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

4. Relevante Normen im Überblick

  • § 31 BGB: Zurechnung von Organhandlungen an juristische Personen (GmbH, AG, Verein u. a.).
  • § 840 BGB: Gesamtschuldnerische Haftung bei gemeinsamer unerlaubter Handlung.

5. Praxisrisiko: Schneeballsysteme als Trigger für Organhaftung

Ein Schneeballsystem zahlt alte Anleger mit Geldern neuer Anleger aus. Nimmt eine Gesellschaft daran teil, rechnet der BGH das täuschende Verhalten dem Organ zu – unabhängig davon, ob das Organ vorsätzlich oder fahrlässig handelt, solange es im eigenen Wirkungskreis agiert.

6. Warnhinweis für Unternehmen und Vermittler

  • Schon ähnliche Strukturen zu Schneeballsystemen erhöhen das Haftungsrisiko.
  • Auch Vermittler‑ oder Zahlungsabwickler‑Gesellschaften können haften, wenn ihre Organe aktiv mitwirken.

Fazit: Wer Investitionsmodelle anbietet oder vermittelt, muss interne Kontroll‑ und Compliance‑Strukturen stärken, um Organhaftung nach § 31 BGB und gesamtschuldnerische Inanspruchnahme nach § 840 BGB zu vermeiden.


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Neues Vertriebskartellrecht betrifft Online- & MLM-Unternehmen

Auf europäischer Ebene trat im Mai 2022 die Verordnung (EU) 2022/720 in Kraft, welche gemeinhin Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) genannt wird. Hierdurch werden vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen grundsätzlich erlaubt. Es gibt jedoch auch neue Regelungen, die nun explizit verboten sind. Am 1. Juni 2023 endet die relevante Übergangsfrist, sodass die neuen Verbote für sämtliche Verträge gelten. Das neue Vertriebskartellrecht betrifft also viele Online- & MLM-Unternehmen (MLM = Multi-Level-Marketing).

Was ist die Vertikal-GVO?

Die EU-Kommission hat am 10. Mai 2022 ihre Vertikal-GVO erlassen. Im Unterschied zu EU-Richtlinien, welche von den Mitgliedstaaten selbst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gelten Rechtsverordnungen unmittelbar. Die Vertikal-GVO ist also vom Zeitpunkt ihres Erlasses an für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

Gekoppelt ist sie an Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Hiernach sind bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen rechtswidrig, es können dann empfindliche Bußgelder drohen. Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV kann die Kommission hiervon jedoch bestimmte Vereinbarungen oder Gruppen ausnehmen – diese sind dann also erlaubt.

Mit der neuen Vertikal-GVO macht die Kommission von genau diesem Recht Gebrauch. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung legt fest, dass vertikale Vereinbarungen freigestellt sind, soweit sie vertikale Beschränkungen enthalten.

Vereinbarung, vertikal und Beschränkung: Wichtige Definitionen

Art. 1 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO definiert: „Vertikale Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die für die Zwecke der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind und die die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Und in Art. 1 Abs. 1 lit. b Vertikal-GVO heißt es: „Vertikale Beschränkung“ ist eine Wettbewerbsbeschränkung in einer vertikalen Vereinbarung, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt.

Gekoppelt mit dem bereits erwähnten Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO bedeutet dies, dass Vereinbarungen, die von diesen Definitionen erfasst sind, grundsätzlich freigestellt werden, obwohl sie eigentlich wettbewerbsbeschränkend wären. Diese Anforderung kann schnell erfüllt sein – im Anschluss ist jedoch zu prüfen, ob bestimmte Ausnahmen von der Freistellung eingreifen.

Gefahr für den Online-Vertrieb

Die Vertikal-GVO stellt aber nicht jede vertikale Vereinbarung frei. Sie zählt bestimmte Vereinbarungen auf, die explizit verboten werden. Und einige davon betreffen Unternehmen, welche im Online-Vertrieb und MLM-Marketing tätig sind.

So zählt Art. 4 Vertikal-GVO bestimmte „Kernbeschränkungen“ auf, die verboten sind. Eine davon ist die Verhinderung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen durch den Abnehmer oder seine Kunden. Man darf auch nicht vereinbaren, dass Produkte nur in einem physischen Laden vertrieben werden dürfen. Oder dass Suchmaschinen, Preisvergleichsportale oder der eigene Online-Shop nicht benutzt werden dürfen. Aber es gibt unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeiten gewissen Beschränkungen doch vertraglich zu gestalten.

Insbesondere sind aber nicht alle Einschränkungen des Online-Vertriebs direkt verboten. So sind Beschränkungen der Online-Werbung, die nicht darauf abzielen, die Nutzung eines ganzen Online-Werbekanals zu verhindern, weiterhin erlaubt.

Daher sind die Network Marketing Unternehmen gut beraten, ihre Vertriebspartnerverträge und AGB prüfen und überabreiten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die tägliche anwaltliche Praxis bei SBS Legal immer wieder aufzeigt, dass sehr viele MLM Unternehmen unzulässige und damit kartellrechtswidrige Klausel verwenden, ohne dass sie dies wissen. Ergänzend anzumerken ist, dass häufig auch in den Wettbewerbsverbotsklauseln und Tätigkeitspflichtklauseln Gesetzesverstöße auffallen, die sich nachteilig für diese Unternehmen der der Direktvertriebsbranche auswirken können.

Übergangsbestimmung ist bereits beendet

Die Vertikal-GVO trat am 1. Juni 2022 in Kraft. Vorher galt noch die VO Nr. 330/2010, also eine andere EU-Verordnung. Die Regelungsbereiche der beiden Verordnungen sind nicht deckungsgleich, es können also Vereinbarungen vorher freigestellt worden sein, die aber von der neuen Vertikal-GVO nicht mehr gedeckt sind.

Um den Übergang nicht zu scharf für alle Unternehmen zu gestalten, hat die Kommission daher mit Art. 10 Vertikal-GVO eine Übergangsbestimmung festgelegt. Bis zum 31.5.2023 verstießen solche Vereinbarungen noch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, die vorher vom Bereich der VO Nr. 330/2010 gedeckt waren.

Seit dem 1. Juni 2023 gilt diese Übergangsbestimmung also nicht mehr. Dann stellt alles, was von dem Freistellungsbereich der Vertikal-GVO ausgeschlossen ist, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Es können hohe Bußgelder und teure Verfahren drohen, die unbedingt vermieden werden müssen.

Anpassung der Verträge – Auch für kleinere Unternehmen

Kartellrechtliche Verfahren mit Bußgeldern in Millionenhöhe erwecken manchmal den Eindruck, dass nur große Unternehmen hiervon betroffen sein können. Dies ist jedoch besonders bei der Vertikal-GVO nicht der Fall.

Denn vertikale Vereinbarungen, meist zwischen Herstellern und Lieferanten, können Kernbeschränkungen darstellen – unabhängig von der Größe der Unternehmen. Zwar gibt es in Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO eine Marktanteilsschwelle. Das bedeutet aber nicht, dass kleinere Unternehmen immer freigestellt wären, nur weil sie die Schwelle nicht erreichen.

SBS LEGAL empfiehlt Ihnen daher, in jedem Fall Ihre Verträge noch einmal zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als die Übergangsfrist nun ausgelaufen ist. Daher sollten alle MLM Unternehmen eine rechtliche Prüfung, auch von den Vereinbarungen, welche vor dem 31. Mai 2022 in Kraft getreten sind, in die Wege leiten. Solche Klauseln, die das neue Vertriebskartellrecht betreffen und somit auch Online-Unternehmen und Vertriebler einschränken, sollten vorab geprüft werden.

Ansonsten drohen Geldbußen

Zur Durchsetzung der kartellrechtlichen Vorschriften bedient sich die EU-Kommission Geldbußen. Dies ist in Art. 103 AEUV geregelt. Sie sollen Unternehmen sowohl bestrafen als auch vor weiteren Verstößen abschrecken.

Die Höhe der Geldbuße richtet sich danach, welchen Jahresumsatz ein Unternehmen durch die Zuwiderhandlung erwirtschaftet hat. Hierbei kann ein Betrag von bis zu 30% des Wertes festgelegt werden. Dabei darf sie 10% des Gesamtumsatzes des Unternehmens jedoch nicht übersteigen. In welche Höhe genau die Buße liegt, hängt von einer Vielzahl genauerer Faktoren im Einzelfall ab. 

Neues zum MLM-Recht aus den USA

MLMs könnten zukünftig von der Business Oppurtunity Rule eingeschlossen werden

Wenn man in den USA jemanden für eine Geschäftsmöglichkeit gewinnen will, muss man die Business Oppurtunity Rule einhalten. Diese Regelung wurde vor etwa 10 Jahren von der Federal Trade Commission (FTC) etabliert und soll Personen davor schützen in fragwürdige Geschäfte zu investieren. Im Klartext: Die Business Opportunity Rule soll Werber dazu zwingen ihre immensen Einkommensversprechungen auch zu beweisen.

Dafür wird von ihnen verlangt, eine Vielzahl ihrer Informationen offenzulegen:  Welche rechtlichen Schritte bereits gegen sie eingeleitet wurden und wie das Rückgaberecht bzw. die Stornierungsbedingungen aussehen. Zudem müssen mindestens 10 Personen genannt werden, die zuletzt in das Geschäft investiert haben. All diese Angaben sind 7 Tage, bevor die nächste rekrutierte Person etwas unterschreibt oder selbst Geld investiert, darzulegen.

Ein entscheidendes Geschäftsmodell hat die FDA jedoch damals von der Business Opportunity Rule ausgenommen:  Multi-Level-Marketing (MLM). Ganz zum Protest einiger MLM Kritiker. Doch diese scheinen bald Gehör zu finden: So hat die FTC im Juni angekündigt, dass die Business Opportunity Rule im Rahmen ihres 10-jährigen Prüfungsverfahrens erneut kontrolliert werden solle und eine große Chance bestehe, dass MLMs dieses Mal von der Regelung eingeschlossen werden. Denn erst Anfang des Jahres hat der FTC Kommissar Rohit Chopra gefordert, dass die Business Opportunity Rule sowohl Gig-Economy-Plattformen, als auch MLMs betreffen solle. Womit sicher ist, dass er gemeinsam mit anderen Kommissaren, wie dem MLM kritischen Republikaner Noah Phillips, den Fall genauer unter die Lupe nehmen wird. Dies könnte zu einer desaströsen Dezimierung von MLMs führen.

Denn selbst wenn die FTC die Business Opportunity Rule nicht ändert oder der Prozess Monate bzw. Jahre in Anspruch nehmen wird, könnte diese Entwicklung dazu führen, dass MLMs zukünftig stärker reguliert werden.

Die Entwicklung der Business Opportunity Rule

Die Business Opportunity Rule, die erstmals 2006 vorgeschlagen worden war und schließlich in 2011 finalisiert wurde, soll die Verbraucher vor betrügerischen Geschäftsmöglichkeiten schützen indem festgelegt ist, wann und was den potentiellen Rekruten mitgeteilt wird.

Als die Regelung erstmalig besprochen wurde, tat die MLM Industrie alles daran, dass sie nicht von ihr eingeschlossen werden würde. Und sie war erfolgreich: Die FTC beschloss sie von der Regelung auszuschließen, da es für die MLM eine weitaus stärkere Belastung darstelle und nicht im Verhältnis zu dem Nutzen für den Verbraucher stehe. Ein FTC Mitarbeiter sagte aus, dass man MLMs nicht pauschal als Pyramidensysteme verteufeln dürfe, sondern man vielmehr von Fall zu Fall entscheiden müsse. Zudem reichten die Aufzeichnungen über MLMs nicht aus, um als Grundlage herzuhalten, die MLMs offenzulegen und damit Verbraucher besser zu schützen. Von Kritikern wurde die damalige Entscheidung der FTC dennoch angezweifelt. Diese hoffen nun auf eine neue Entscheidung ihrerseits. Denn es ist zu erwarten, dass die FTC dieses Mal auch verstärkt von der anti-MLM Community zu hören bekommen wird.

Wie lange wird der Regelsetzungsprozess andauern?

Die FTC hält sich über ihren Regelsetzungsprozess sehr bedeckt. Sie werden die Änderung der Regelung höchstwahrscheinlich Anfang Dezember in Angriff nehmen. Doch auch dann wird der Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen. So muss die FTC öffentliche Kommentare einholen, Mitteilungen an die Gesetzgeber senden und Argumente zur Änderung vorbringen. Es ist ein langwieriger und mühsamer Prozess.

Der CEO und Präsident der Direct Selling Association (DSA), Joseph Marino, sagte jedoch schon von Vornherein aus, dass sich die Organisation bereits auf eine Zusammenarbeit mit der FTC hinsichtlich aller Regelungen, die für Direktverkäufer Anwendung finden, freue. Die DSA setze sich nämlich seit langer Zeit für den Verbraucherschutz ein und fördere die Selbstregulierung, um die staatliche Regulierung zu ergänzen. Marino verwies auch auf den Selbstregulierungsrat und den Ethikkodex der DSA, der von den Mitgliedsunternehmen und den Verkäufern eingehalten werden muss.

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