Irreführende Online‑Werbung mit falschen Standorten: Wann droht eine Abmahnung?

1. Abmahnrisiko bei Online‑Werbung – was bedeutet „abmahnfähig“?

Wer im Internet mit Standorten wirbt, die tatsächlich nicht existieren, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen sowie Schadensersatzforderungen. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, der irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verbietet.

2. Warum falsche Standortangaben eine unzulässige Irreführung sind

2.1 Täuschung des Verbrauchers

Verbrauchern wird vorgespiegelt, eine Dienstleistung sei an mehreren Niederlassungen verfügbar. Die Irreführung entsteht, weil der durchschnittliche Nutzer davon ausgeht, die Leistung in der beworbenen Stadt tatsächlich erhalten zu können.

2.2 Klare Grenzen des Wettbewerbsrechts

Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 08.02.2024 – 5 U 132/21) entschied:

Mehrere Standorte nennen, aber nicht überall leisten = wettbewerbswidrig.

Unternehmen mussten vor Gericht einräumen, dass reproduktions­medizinische Behandlungen nur an einem Teil der angezeigten Orte möglich waren.

3. Praxischeck: Wann gilt Online‑Werbung als irreführend?

SituationWarum wettbewerbswidrig?Leitentscheidung
Standortliste ohne echte PräsenzOrtsangabe nur zulässig, wenn vor Ort ein Ansprechpartner zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar ist.OLG Celle, 13 W 35/15
Telefonnummern mit OrtsvorwahlOrtsvorwahl suggeriert Niederlassung; bloße Anrufweiterleitung genügt nicht.LG Gießen, 6 O 54/14
SEO‑Landingpages mit StädtenamenKeyword‑Seiten erwecken falschen Eindruck einer Filiale.OLG Frankfurt, 6 W 64/18
Falsche Einträge auf PlattformenUnternehmen haften auch für irreführende Dritt­plattform‑Angaben.LG Berlin, 16 O 423/16 ; KG, 5 U 65/17
Google Ads „Leistung + Ort“Ortsbezogene Anzeige verlangt reale Niederlassung im genannten Gebiet.OLG Koblenz, 4 U 959/07
Flyer mit Adresse & FestnetzAdresse/Festnetz erzeugen Präsenz‑Erwartung; ohne reale Filiale Irreführung.OLG Düsseldorf, 20 U 226/08

4. Rechtlicher Maßstab: Wie Gerichte Irreführung prüfen

  1. Adressatenperspektive: Entscheidend ist, wie der durchschnittliche Verbraucher die Werbung versteht.
  2. Zeitpunkt der Information: Klarstellungen erst auf Unterseiten kommen zu spät, wenn die Suchfunktion zuvor eine Erwartung geweckt hat.
  3. Interessenabwägung: Je subtiler die Täuschung, desto höher die erforderliche Irreführungsquote – dennoch überwiegt meist der Verbraucherschutz.

5. Checkliste für rechtssichere Standort‑Werbung

  • Echte Präsenz nachweisen: An jedem beworbenen Ort muss während üblicher Öffnungszeiten ein Ansprechpartner erreichbar sein.
  • Such‑ und Filterfunktionen testen: Zeigen Sie nur Standorte an, die die gesuchte Leistung wirklich erbringen.
  • Plattform‑Einträge regelmäßig prüfen: Falsche Angaben auf Google Maps & Co. können Ihnen zugerechnet werden.
  • Transparente Hinweise platzieren: Wenn Leistungen nur in ausgewählten Filialen verfügbar sind, muss dies deutlich vor der Buchung erkennbar sein.

6. Fazit: Richtige Standorte nennen, Abmahnungen vermeiden

Online‑Werbung mit nicht existierenden Standorten ist abmahnfähig, weil sie Verbraucher täuscht und Mitbewerber benachteiligt. Prüfen Sie Ihre Webseiten, Anzeigen und Dritt­plattform‑Einträge sorgfältig – so vermeiden Sie kostspielige Unterlassungs­verfahren und schützen Ihr Unternehmensimage.


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